Ökumenisches Heiligenlexikon

Hinweise zu Stadlers »Heiligen-Lexikon« Abkürzungen

Heiligsprechung in der katholischen Kirche (II)

III. Proceßverfahren

und zwar

1. Bischöfliches (Processus ordinarius).

34. Der erste Proceß, der in Beatifications- oder Canonisationssachen vorgenommen wird, heißt in der Regel der bischöfliche oder Processus ordinarius, und zwar darum, weil er facultate ordinaria von dem Ordinarius des Ortes, wo der Diener Gottes gelebt hat, gestorben und begraben ist, eingeleitet wird. Der Ordinarius ist also der Bischof der Diöcese. Sollte derselbe aber auch die bischöfliche Weihe noch nicht erhalten haben, so thut dieses seinem Rechte doch keinen Eintrag. Zur Zeit der Erledigung des bischöflichen Stuhles geht dieses Recht auf das Capitel oder den Capitularvicar über. Auch jene, welche vom heil. Stuhle eine Art bischöflicher Jurisdiction (Jurisdictionem quasi episcopalem) erhalten haben, können solche Processe instruiren, z. B. der Generalvicar des Capitels vom Lateran, oder Missionäre in solchen Gegenden, wo kein Bischof sich findet. 1 Indeß soll nach Benedict XIV. der Bischof mit Einleitung eines solchen Processes nicht sehr voreilig seyn, sondern erst dann denselben beginnen, wenn der Ruf der Heiligkeit des Dieners Gottes und der durch ihn gewirkten Wunder ein fast allgemeiner geworden ist und auch ununterbrochen fortdauert. 2 In derselben Constitution bemerkt der genannte Papst, daß, wenn der Diener Gottes, über dessen Beatification die Untersuchung gepflogen werden soll, Bücher geschrieben habe oder bei Abfassung von Werken irgendwie betheiligt gewesen sei, dieselben vor aller weitern Untersuchung einer genauen und strengen Prüfung unterzogen werden sollen. Dieses geschieht in der Absicht, um jedes unnöthige Verfahren in der Zukunft abzuschneiden. Denn wenn diese Schriften etwas enthielten, was für häretisch erkannt werden müßte, so wäre nie und nimmer an eine Beatification zu denken. Uebrigens muß auch der Beweis geliefert werden, daß diese Werke wirklich von dem Diener Gottes verfaßt sind, wenn nicht dieses notorisch ist.

35. Soll der Proceß begonnen werden, so ist vor Allem nothwendig, daß ein Procurator mit den nöthigen Vollmachten aufgestellt werde. Dieses geschieht durch ein specielles Mandat von Seite derjenigen Personen, welche die Beatification des verstorbenen Dieners Gottes wünschen. Statt einzelner Personen können aber auch ganze Genossenschaften eintreten, z. B. ein Collegium, ein Orden, ein ganzes Land u. s. w. Die Wahl zum Procurator soll nur auf einen angesehenen Mann (fiat speciale mamdatum in aliquam gravem personam) fallen. 3

Der mit den nöthigen Vollmachten versehene Procurator hat sodann im Namen seiner Mandanten und unter Vorlage seines Mandates an den Bischof der Diöcese die Bitte zu stellen, den Proceß einleiten zu wollen. In dieser Bitte aber muß wegen des oben (Nr. 14) angegebenen päpstlichen Reservates ausdrücklich als Zweck angegeben seyn, die von dem Bischofe gepflogene Untersuchung sammt der gefällten Sentenz zum nothwendigen weitern Verfahren an den apostolischen Stuhl zu senden (ad effectum illas transmittendi ad Sanctissumum Dominum Nostrum etc. 4

36. Auf die also gestellte Bitte gibt der Bischof den Entscheid, ob er in eigener Person den Proceß führen wolle, oder ob das durch Andere zu geschehen habe. In letzterem Falle, wenn nämlich der Bischof durch Krankheit, Schwäche, Alter oder andere Ursachen verhindert ist, die Führung des Processes selbst zu übernehmen, deputirt er zu diesem Geschäfte durch eigenes Decret mehrere höher gestellte Priester, z. B. seinen Vicar, den Bisthumstheologen, den Propst oder Decan des Domcapitels, mehrere Canoniker u. s. w. Diesen wird nun mit Zuziehung des Promotor fiscalis und eines Notars die Führung des Processes, nämlich die Vernehmung der Zeugen, die Visitation des Grabes etc., übertragen. - Die Schlußsentenz wird aber vom Ordinarius selbst gefällt. 5

Zu bemerken kommt noch, daß sowohl der Promotor fiscalis, der die Stelle des Promotor fidei vertritt, als auch der Notar de officio fideliter exercendo beeidigt werden müssen. Ebenso der gebrauchte Cursor (Pedell). 6

Der Procurator hat ebenfalls den Eid de calumnia vitanda et veritate dicenda zu leisten, 7 sowie auch sämmtliche Zeugen, deren Vernehmung in einer Kirche oder Kapelle oder doch an einem Ehrfurcht gebietenden Orte vorgenommen werden muß, auf die heiligen Evangelien den Eid zu leisten haben. Von dieser Eidesleistung sind auch die Priester nicht ausgenommen. 8 Das erste Actenstück des Processes enthält das Mandat und das in Folge desselben gestellte Bittgesuch des Procurators.

Die Grundsätze, nach denen der Proceß geführt werden soll, sind die im canonischen Rechte gewöhnlichen.

37. Der Proceß, der vom Bischof ordinaria auctoritate oder in dessen Namen von delegirten Richtern geführt wird, ist ein doppelter. Der erste wird genannt Processus de non cultu, vel de paritione Decretorum (sc. Urbani P. VIII.) Der zweite heißt Processus de sanctitate vitae (virtutibus) et miraculis. In einigen Fällen tritt an die Stelle des ersten der Processus super casu excepto. Von diesen drei Fällen soll nun gehandelt werden.

38. Mehrere dem heil. Stuhle zur Kenntniß gekommene Mißbräuche bezüglich der ungeeigneten Verehrung einiger im Rufe der Heiligkeit verstorbenen Christen hatten nämlich den Papst Urban VIII. bewogen, nach dem Gutachten der Inquisition vom 13. März und 2. Oct. 1625 einige Decrete zur Hebung dieser Mißbräuche zu erlassen, und am 5. Juli 1634 erschien dann seine berühmte Bulle: Coelestis Hierusalem cives …, durch welche die bisher erlassenen dießbetrefflichen Decrete feierlich bestätigt, mit neuen Anordnungen vermehrt und so, wie schon oben (Nr. 22) angedeutet, im Verfahren der Canonisation selbst wichtige Veränderungen vorgenommen wurden. Der wesentliche Inhalt dieser wichtigen Constitution 9 ist folgender:

1) Es ist verboten, die Bilder derjenigen, die dem Rufe nach als Heilige oder Martyrer gestorben sind, aber von der Kirche weder beatificirt, noch canonisirt wurden, mit solchen Zeichen, die auf Heiligkeit und die auf Uebung eines Cultus hinweisen, z. B. Heiligenscheinen, Strahlen etc. geschmückt, in Kirchen oder Privat-Oratorien oder an irgendeinem öffentlichen oder Privatorte aufzustellen. Diesem Verbote unterliegt auch Alles, wodurch man sonst die Verehrung eines blos im Rufe der Heiligkeit Verstorbenen andeuten könnte. Wo solche Bilder oder Aehnliches sich finden, sollen sie entfernt werden.

2) Bücher, welche das Leben, die Thaten, Wunder und Offenbarungen von Solchen enthalten, welche im Rufe der Heiligkeit gestorben sind, dürfen nicht im Druck verlegt werden ohne Approbation des Ordinarius. Dieser soll sie nur auf den Rath von frommen und gelehrten Männern, und nach erlangter Zustimmung des apostolischen Stuhles, an welchen zu diesem Zwecke Bericht zu erstatten ist, ertheilen.

3) Ohne besondere Erlaubniß des Bischofs oder des apostolischen Stuhles darf man am Grabe der nicht beatificirten oder canonisirten Diener Gottes keinerlei Votivtafeln oder gemalte Bilder oder Statuen etc. aufstellen, oder Lichter anzünden, um so zu erkennen zu geben, daß man auf ihre Fürbitte Gnaden und Wohlthaten erlangt habe.

4) Jedoch ist es den Vorständen der Kirche erlaubt, solche Votivtafeln etc. anzunehmen; nur müssen sie in der Sacristei oder an einem andern abgeschlossenen Orte verwahrt werden, »damit, wenn etwa der Herr die Verdienste solcher Menschen einmal durch die Ehre der Beatification oder Canonisation auf Erden sollte schmücken wollen, solche im gegebenen Falle dann durch den apostolischen Stuhl zu prüfende Beweise der Heiligkeit vorhanden seien,« wie es in der bezeichneten Constitution ausdrücklich heißt. Ebenso können die Kirchenvorstände etwaige Aussagen über geschehene Wunder oder erlangte Gnaden schriftlich aufnehmen, haben aber dieselben möglichst bald an den Ordinarius einzusenden.

5) Unter obigem Verbote aber soll nicht inbegriffen seyn der Cultus, welcher gewissen abgestorbenen Dienern Gottes in Folge allgemeiner Uebereinstimmung der ganzen Kirche oder der Aeußerungen von heil. Vätern, oder seit unfürdenklicher Zeit (per immemorabilem temporis cursum) oder mit seit sehr langer Zeit (longissimum tempus) bestandener wissentlicher Duldung des Ordinarius oder des apostolischen Stuhles erwiesen wurde; und damit bezüglich dieser Zeitbestimmung kein Zweifel obwalte, erklärte Papst Urban VIII. in der Bulle selbst ausdrücklich, daß damit eine das Maß von hundert Jahren überschreitende Zeit (tempus centum annorum metam excedens) gemeint sei. (Vgl. unten Nr. 42).

6) Es darf ein Cänonisations-Proceß in Rom weder angenommen, noch in demselben weiter vorgefahren werden, bevor nicht der Postulator juridisch bewiesen hat, und durch förmlichen Proceß und gefällte Sentenz des Ordinarius, sowie durch Entscheidung der Ritus-Congregation unzweifelhaft feststeht, daß entweder gegen die obigen Decrete nicht verstoßen worden, oder daß der Fall, um welchen es sich handelt, darunter nicht inbegriffen, d. h. der in der vorhergehenden Ziffer 5 vorgesehene Ausnahmsfall (casus exceptus) vorhanden sei.

Diese letztere Anordnung, die Papst Urban VIII. in der bezeichneten Constitution den früheren Decreten neu hinzugefügt hat, ist es denn vorzüglich, welche im bisherigen Canonisations-Proceß die oben erwähnte Aenderung veranlaßte, indem von jetzt an vor allem Andern der Processus super non cultu vel super paritione Decretorum Urbani VIII., d. h. darüber, daß dem betreffenden Diener Gottes bisher kein ungeeigneter Cultus erwiesen, somit den bezeichneten Decreten gehorcht worden sei, oder eventuell super casu excepto, d. h. darüber, daß ein Diener Gottes seit mehr als 100 Jahren vor den bezeichneten Decreten einen kirchlichen Cultus unbeanstandet erhalten habe, geführt werden muß. - Hierüber soll denn nun auch vor allem Andern hier gesprochen werden.

a) Processus super non cultu etc.

39. Der Verlauf dieses Processes 10 de non cultu vel de paritione Decretorum ist in der Regel folgender: Der Procurator übergibt im Namen der Postulatoren zuerst dem Richter eine Reihe von Positionen (articuli, positiones), zu deren Beweis dieselben sich anerbieten. Diese Artikel enthalten Angaben über die Geburt, den Stand, das Leben, die Tugenden, den Tod und das Begräbniß des Dieners Gottes; ferner über die Wunder, die sowohl im Leben als auch nach dem Tode auf Fürbitte desselben geschehen sind. Auch davon wird Erwähnung gemacht, daß der Verstorbene schon bei seinen Lebzeiten in hoher Achtung beim Volke gestanden, und nach seinem Tode fortwährende Verehrung, jedoch nur die kirchlich erlaubte, genossen habe.

Bei der Uebergabe dieser Artikel, die nach verschiedener Sachlage auch verschieden sind, muß der Promotor fiscalis zugegen seyn und seine Einwendungen geltend machen. Diese beschränken sich regelmäßig darauf, daß der Beweis dieser Artikel nicht zugelassen werde, bevor sie nicht einer genaueren Prüfung von Seite des Bischofs oder des ordentlichen Richters unterzogen worden seien, wobei das Ueberflüssige ausgeschieden und Alles wohl erwogen werden soll. Der Bischof bestimmt sodann entweder einen einmaligen oder dreimaligen Termin, nach dessen Ablauf der Procurator wiederum Instanz erhebt um Zulassung der vorgeschlagenen Zeugen zum Beweise obiger Artikel. Diese selbst werden nun dem Promotor fiscalis übergeben, der nach ihnen die Fragen (interrogatoria) formulirt, auf welche die Zeugen zu hören sind. Das Zeugenverhör wird nach der feierlichen Beeidigung derselben in Gegenwart des Promotor fiscalis von dem Bischofe oder delegirten Richter unter Zuziehung des beeidigten Notars in einer Kirche, Kapelle etc., wie schon oben bemerkt, vorgenommen. Die Fragestücke sind alle so gefaßt, daß der befragte Zeuge immer eine bestimmte Antwort zu geben gezwungen ist. Die Aussagen der Zeugen werden in der Sprache niedergeschrieben, in welcher sie deponiren. Das Protokoll über die Aussage eines jeden Zeugen ist sowohl von diesem selbst, als auch von dem anwesenden Bischofe (ordentlichen Richter), dem Promotor und dem Notar zu unterschreiben.

40. Nach Vollendung des Zeugenverhörs stellt der Procurator das Bittgesuch, es möchte nun auch die nothwendige Visitation der Grabstätte des Dieners Gottes vorgenommen werden (visitatio sepulchri). An dem bestimmten Tage begibt sich nun der Bischof (Richter) mit dem Promotor und dem Notar in die Kirche, wo der Leib des Verstorbenen begraben worden. Der Zweck dieser Visitation ist, sich durch Augenschein davon zu überzeugen, daß gegen die oben bezeichneten Decrete Urbans VIII. wirklich nicht gefehlt worden sei. Ueber den Befund der Kirche sowohl als der Grabstätte wird ein Protokoll aufgenommen. Auch werden mehrere Zeugen darüber vernommen, ob der verstorbene Diener Gottes wirklich hier ruhe, und ob stets die Begräbnißstätte im selben Zustande gewesen sei, in welchem sie sich jetzt befindet, oder ob etwa Veränderungen stattfanden und welche?

41. Der Visitation des Grabes folgt die Bitte des Procurators an den Ordinarius um Actenschluß und definitive Sentenz. Gegen diese Bitte muß wiederum der Promotor mit seinen Einwendungen gehört werden. - Nachdem so die wesentlichen Formen erfüllt worden, fällt der Ordinarius den definitiven Richterspruch, 11 welcher nach Ablauf eines gestellten Termins in Gegenwart des Promotor fiscalis, des Procurators, des Notars und der aufgerufenen Zeugen publicirt wird.

Im günstigen Falle bittet der Procurator, es möchte eine legalisirte Abschrift von dem ganzen Processe genommen werden. Nach sorgfältiger Vergleichung der Abschrift mit dem Original in Gegenwart des Bischofs und des Promotor fiscalis wird auch darüber ein Instrument vom Notar aufgenommen. Die Originalien werden sodann in ein Couvert eingeschlossen und mit dem bischöflichen Siegel versehen. Das Couvert trägt die Aufschrift: Processus super non cultu servi Dei N. Das Ganze wird im Archive aufbewahrt, bis der andere Proceß über die Heiligkeit des Lebens (Nr. 43) vollendet ist, um dann zugleich mit diesem nach Rom gesendet zu werden. Nach Bened. XIV. (l. c. I. 22. nr. 3) kann aber heutzutage dieser Proceß super non cultu vom Ordinarius auch unterlassen und nur der de fama Sanctitatis etc. geführt werden, während dann der super non cultu auf Anordnung der Ritus-Congregation später vorgenommen wird. Nicht zu verwechseln hiemit ist die Beatificatio und Canonizatio aequipollens, von welcher unten (Nr. 57. 62) die Rede seyn wird.

(Processus super casu excepto.)

42. Durch die oben Nr. 38 (5) angeführte Bestimmung ist es auch möglich, daß statt des Processes super paritione Decretorum der super casu excepto geführt werden muß. 12 Der Zweck derselben ist nämlich, durch richterlichen Spruch festzustellen, daß wenigstens seit 100 Jahren vor den erschienenen Decreten des Papstes Urban VIII., also seit dem Jahre 1534 13, einem verstorbenen Diener Gottes mit Wissen und Zustimmung des Ordinarius der Diöcese öffentlicher kirchlicher Cult (Cultus ab immemorabili, auch Cultus immemorialis) zukomme. Die Art und Weise, wie dieser Proceß geführt wird, ist ganz dieselbe, wie sie im Vorhergehenden beschrieben worden ist. Es erscheint nämlich ebenfalls der aufgestellte Procurator vor dem Bischof, übergibt im Namen seiner Mandanten eine Reihe von Artikeln, um zu beweisen, daß dem fraglichen Diener Gottes dieser unfürdenkliche Cultus (Cultus immemorabilis) erwiesen worden sei, und stellt die inständige Bitte, der Bischof möchte nun den betreffenden Proceß führen zu dem Zwecke, daß man bei dem heil. Stuhle um die Heiligsprechung des Dieners Gottes sich bewerben könne. Der Bischof citirt nun, wenn ihm die Bitte zulässig scheint, den Promotor fiscalis, welcher dann seine Einwendungen macht, und später die Fragen formulirt, über welche die Zeugen zu vernehmen sind. Auch die Besuchung des Grabes muß stattfinden. Wenn dann die Zeugen vernommen sind etc., fällt der Bischof die Sentenz, von welcher ein Formular bei Matta (l. c. V. 5. nr. 65. pag. 525) steht, und schickt das Ganze mit Gutachten an die Ritus-Congregation nach Rom, da in diesem Falle von dem Processe über die Tugenden und Wunder Umgang genommen wird, wenn nicht etwa andere Anordnungen von Rom kommen, in welchem Falle dann denselben genau entsprochen werden muß.

b) Processus super Sanctitate vitae etc.

43. An den oben (Nr. 39-41) bezeichneten ersten Proceß super non cultu reiht sich ein zweiter, welcher über die Heiligkeit des Lebens, d. h. über die Tugenden und Wunder des verstorbenen Dieners Gottes im Allgemeinen geführt wird. Derselbe heißt daher: Processus super vitae sanctitate, virtutibus et miraculis Servi Dei, oder auch de fama sanctitatis, virtutum et miraculorum. Die wesentlichen Formen, welche dabei zu beobachten kommen, sind dieselben, wie sie oben schon angeführt wurden. 14

Wiederum ist es nämlich der Procurator, der in einer schriftlichen Eingabe an den Bischof die Bitte um Vornahme dieses Processes stellt, und dieselbe sowohl durch eine Lebensskizze des Dieners Gottes, als auch durch Hinweisung auf den weitverbreiteten Ruf von dessen Heiligkeit und den geschehenen Wundern in Kürze rechtfertigt. Auch wird die Erledigung des eben erst geführten Processes super non cultu erwähnt. Die Citationen werden auf die schon geschilderte Art vorgenommen; ebenso werden auch die nöthigen Termine gesetzt und eingehalten. Auch in diesem Processe ist die Citation und Gegenwart des Promotors bei jedem Acte nothwendig. Die Fragestücke, welche von dem Promotor auf Grund der eingereichten Lebensbeschreibung formulirt werden, beziehen sich auf die Geburt, den Stand, den Tod, das Begräbniß des Dieners Gottes, auf den allgemein verbreiteten und fortdauernden Ruf seiner Heiligkeit, auf die Andacht (nicht cultus), sowie auf die (erlaubte) Verehrung des Volkes bei seinem Grabe, auf die heroischen Tugenden und die geschehenen Wunder. Daß die vorgeschlagenen Zeugen wieder beeidigt werden müssen, versteht sich von selbst.

Der Zweck, der durch diesen Proceß erreicht werden soll, besteht darin, dem heil. Stuhle genügende Momente darzubieten bei Entscheidung der Frage, ob hinlänglicher Grund vorhanden sei, den päpstlichen Proceß für die Beatification eines Dieners Gottes einzuleiten. Es ist daher nothwendig, daß die Zeugen in ihren Aussagen sich oft mehr über das Einzelne verbreiten, obgleich in der Folge der Zeit noch eine genauere Untersuchung über die einzelnen Thatsachen vorgenommen werden muß.

Nach Beendigung dieses Processes wird wiederum eine Abschrift von demselben genommen, und das Original, nachdem der Bischof dasselbe durch Unterschrift und Siegel legalisirt hat, in ein Couvert eingeschlossen, welches die Aufschrift trägt: Processus super Sanctitate vitae, virtutibus et miraculis Servi Dei N.

Hiemit ist Alles geschehen. was der Ordinarius ex autoritate propria in einer solchen Sache vornehmen kann; nur hat er den beiden Processen noch einen gutachtlichen Bericht beizulegen, und das Ganze dann nach Rom an die S. Rituum Congregatio zu übersenden, woher die weiteren Anordnungen zu erwarten sind.

2. Päpstliches (Processus apostolicus).

44. Der doppelte Proceß, welchen der Ordinarius vorzunehmen berechtigt ist, kann in Bezug auf Beatification oder Canonisation kein definitives Resultat erzeugen. Dieses wird erst gewonnen durch den apostolischen (päpstlichen) Proceß. Seit der Zeit des Papstes Sixtus V. bedienen sich, wie schon oben (Nr. 21) bemerkt, die Päpste zur Behandlung der Beatifications- und Canonisations-Angelegenheiten der Congregation der heil. Riten, als ihres ordentlichen Organes. Doch kann diese im Besitze dieses Wirkungskreises nicht selbstständig und gleichsam unabhängig vom heil. Stuhle in diesen Sachen verfahren, sondern sie bedarf immer eines speciellen päpstlichen Mandates sowohl zur Eröffnung des Processes, als auch zur weitern Führung desselben. Die Decrete, welche sie in einem solchen Processe erläßt, bedürfen stets der Genehmigung des Papstes; und das Endurtheil in allen Beatifications- wie Canonisations-Angelegenheiten wird immer vom Papste selbst gefällt. 15

Die Congregation der Riten hält verschiedene Conferenzen (Congregationen) zur Behandlung der Beatifications- und Canonisations-Angelegenheiten, welche je nach ihrer Zusammensetzung Congregatio generalis, oder praeparatoria, oder antepraeparatoria heißen.

Die letztere wird in der Wohnung desjenigen Cardinals abgehalten, welcher mit dem Referate in der bezüglichen Beatifications- oder Canonisations-Angelegenheit betraut ist. Sämmtliche Consultoren nehmen an derselben Theil, und geben nach gründlicher Discussion der betreffenden Punkte ihr Votum. Der Zweck, der durch diese Congregatio antepraeparatoria erreicht werden soll, besteht darin, den Cardinal- Referenten (Ponenten) in den Stand zu setzen, über den Stand der Sache Votum geben zu können. Um denselben Zweck bei allen Cardinälen, welche zur Ritus-Congregation gehören, zu erreichen, dazu dient die Congregatio praeparatoria. An dieser nehmen außer den Consultoren auch die Cardinäle Theil. Der Vortrag wird hier von dem Cardinal-Ponenten gehalten. Nur die Consultoren geben ihr Votum, nicht aber die Cardinäle. Der Ort, wo diese Congregation gehalten wird, ist der apostolische Palast.

Die wichtigste ist die Congregatio generalis. Nach den Decreten Urbans VIII. soll sie immer in Gegenwart des Papstes und nur dreimal im Jahre, in den Monaten Januar, Mai und September, stattfinden. Wie es sich von selbst versteht, ist es wieder der Cardinal-Ponent, der hier ausführlich referirt, die Cardinäle und Consultores nati geben ihre Vota; letztere aber haben nach Abgabe derselben sich zu entfernen, damit die Cardinäle noch freier sich über den Stand der Sache besprechen können. In dieser Congregation wird die Frage (dubium) über die Tugenden, die Wunder und überhaupt die Zulässigkeit der Beatification oder Canonisation behandelt. Auch dürfen nach Bestimmung Urbans VIII. nicht mehr als drei oder vier verschiedene Angelegenheiten zum Vortrage kommen. Seit Benedict XIV. aber werden gewöhnlich im Jahre nur zwei oder auch nur eine Generalcongregation gehalten, und können höchstens zwei Angelegenheiten zum Referate gelangen. Wenn zur gründlichen Discussion eines angeregten Dubiums die Zeit in einer solchen Generalcongregation nicht mehr ausreicht, so kann die Berathung darüber auch in der folgenden Congregatio ordinaria fortgesetzt werden. Der Secretär hat sodann darüber dem Papste zu referiren. Zur Besprechung wichtiger Incidenzfragen versammelt manchmal der Papst nur einige Cardinäle und Consultoren mit dem Secretär und Promotor fidei um sich. Eine solche Conferenz heißt dann Congregatio particularis. 16

45. Der Verlauf des päpstlichen Processes stellt sich als folgender dar:

Die beiden Processe, die vom Ordinarius vollendet worden, werden nebst seinem gutachtlichen Berichte der Congregation der Riten übergeben. Diese Uebergabe geschieht durch den Procurator, welcher von den Postulatoren curatoren des heil. Palastes gewählt und durch förmliches Mandat zur Betreibung dieser Sache aufgestellt wird. Der Procurator erwählt sich noch einen Advocaten aus der Zahl jener, welche zu Canonisations-Angelegenheiten gebraucht werden dürfen. (Vgl. oben Nr. 33.) Zugleich mit den beiden Proceßacten überreicht der Procurator noch ein Memoriale, welches einen kurzen Lebensabriß des Dieners Gottes enthält, und mit der Bitte um Oeffnung der (versiegelten) bischöflichen Processe, sowie um Ernennung eines Cardinal-Relators schließt. Zur Unterstützung dieser Bitte werden auch noch jene Schreiben von fürstlichen Personen, Bischöfen, angesehenen Corporationen etc. beigelegt, welche den Wunsch und die Bitte um Beatification oder Canonisation des betreffenden Dieners Gottes enthalten. 17 Denn, wie sich Papst Urban VIII. in seinen Decreten ausdrückt, es soll der apostolische Stuhl nicht sogleich, sondern erst auf anhaltendes eifriges Bitten von angesehenen Personen sich auf Behandlung einer solchen Sache einlassen. 18

Auf diese Bitten erläßt die Congregation in einer ordentlichen Sitzung das Decret, daß die Proceßacten entsiegelt werden dürfen, was sofort in Gegenwart des Cardinalpräfecten und des Promotor fidei durch den apostolischen Protonotar der Congregation zu geschehen hat. 19

Auf den durch den Secretär hierüber erstatteten Bericht wird vom Papste ein Cardinal-Relator für die ganze Angelegenheit ernannt. Dieser erstattet in der nächsten ordentlichen Sitzung Bericht über den Inhalt der Processe, die Beobachtung der wesentlichen Formen bei Führung derselben, die beiliegenden Bittgesuche und das specielle Mandat des Procurators. Dieser Bericht schließt mit dem Antrage, es scheine aus den beigebrachten Schriftstücken mit Sicherheit hervorzugehen, daß man die Frage, ob eine Commission zur Einleitung des Processes ernannt werden soll, aufstellen und behandeln könne. (Ideo cum ex praedictis constet de requisitis, videtur locus esse propositioni commissionis super introductione causae juxta formam novissimorum Decretorum.) 20

46. Nach Verlauf einiger Zeit wird nun die Frage (dubium) zur Behandlung gebracht: an locus sit admissioni commissionis manu Sanctitatis signati? d. h. ob man Sr. päpstlichen Heiligkeit rathen könne, daß sie die Generalcommission für die Leitung des ganzen Processes an die Congregation erlasse. Derselbe Cardinal erstattet, nachdem er zuvor den Promotor fidei mit seinen Einwendungen gehört hat, einen ausführlichen Bericht über den Stand der Sache, d. h. darüber, ob nach den vorliegenden Beweisen für den Ruf der Heiligkeit, für die Tugenden und Wunder nach der Wichtigkeit der Personen, welche ihre Gesuche eingereicht, kurz nach der ganzen materiellen und formellen Lage der Sache, der heil. Stuhl seine Autorität interponiren, nämlich die Generalcommission für die Leitung des Processes an die Ritus-Congregation geben könne. 21

Gibt die Congregation die bejahende Antwort: (affirmative si videbitur Sanctissimo, oder auch: Videtur, si Sanctissimo placuerit, commissionem admitti vel signari posse), so wird diese Entscheidung durch den Secretär dem Papste berichtet, und derselbe erläßt, sofern er sie bestätigt, die General-Commission für die Leitung des ganzen Processes an die Congregation der Riten. Doch geschieht dieses nicht sogleich, sondern nach einer Bestimmung des Papstes Innocenz XI. muß von dem Empfang der bischöflichen Processe in Rom bis zum Erlasse der General-Commission ein Zeitraum von zehn Jahren verflossen seyn. Auch muß der Ordinarius die Fortdauer des Rufes der Heiligkeit des verstorbenen Dieners Gottes wiederholt bestätigt haben. 22

47. Das erste Geschäft der Congregation, nachdem sie die berührte Generalvollmacht erhalten hat, betrifft die Revision des vom Ordinarius vorgenommenen Processus super non cultu oder statt dessen super casu excepto. Es wird daher mit dem Promotor fidei das Dubium »concordirt«, d. h. die Frage vereinbart: An Sententia Ordinarii N. super non cultu confirmanda sit vel infirmanda? Zum Zeichen, daß das Dubium mit dem Promotor fidei, wie man zu sagen pflegt, »concordirt« worden, wird es von dem Cardinal-Relator nach einer bestimmten Form unterzeichnet. 23

Es ist nun Sache des Procurators, mit Hilfe des ihm zugesellten Advocaten die Vertheidigung der bejahenden Antwort in einer sogenannten Informatio super dubio zu geben, gegen welche der Promotor fidei ex officio seine Einwendungen (Animadversiones) schriftlich zu machen hat. Sowohl die Information des Procurators als auch die Gegenschrift des Promotors werden in der Officin der apostolischen Kammer, welche nach einem Breve des Papstes Alexander VII. vom 9. April 1661 allein hiezu befugt ist, gedruckt und an die Cardinäle vertheilt.

In einer ordentlichen Sitzung kommt nun diese Frage zur Verhandlung, wobei der Cardinal-Relator Bericht erstattet. Lautet der Entscheid dahin, daß der Proceß zu bestätigen sei, wenn Se. päpstliche Heiligkeit es genehmige, und ist auf Bericht des Secretärs diese Genehmigung erfolgt, so wird nun die folgende Frage gestellt: An sint concedendae litterae remissoriales et compulsoriales ad effectum conficiendi processum super sanctitate vitae, virtutibus et miraculis dicti Servi Dei in genere?

Dieses Dubium muß wieder mit dem Promotor fidei »concordirt« und vom Cardinal-Relator unterschrieben seyn. Der Procurator hat die bejahende Antwort zu vertheidigen, der Promotor aber seine Einwendungen zu machen.

Entscheidet nun die Congregation auf erstatteten Bericht: dandas esse remissoriales in genere, und erhält dieser Entscheid die päpstliche Sanction, so hat nun die aus päpstlicher Autorität vorzunehmende General-Inquisition über das Leben, den Ruf der Heiligkeit, die Tugenden und Wunder des Dieners Gottes zu beginnen. 24

48. Zu diesem Zwecke werden nun von der Congregation die Remissorial-Schreiben (in genere tantum et non in specie) an mehrere Bischöfe oder Prälaten jener Diöcesen oder Provinzen expedirt, wo der Diener Gottes gelebt hat, und wo man sichere Nachrichten über ihn gewinnen kann. Diesen Schreiben sind Fragestücke, vom Promotor formulirt, und Beweisartikel beigelegt, über welche die Zeugen zu vernehmen sind. Die Bischöfe handeln hier ex autoritate apostolica und haben sich genau an die in den Remissorialbriefen vorgeschriebene Form zu halten. Die Führung dieser Untersuchung geschieht genau so, wie oben beim Processe super non cultu (Nr. 39-41) angegeben worden. Der Zweck dieses Processes ist kein anderer als der, dasjenige, was bereits vor dem Bischofe vorläufig erwiesen worden ist, nun gegenüber dem apostolischen Stuhle definitiv zu beweisen. Dieser Proceß bildet gleichsam das Fundament, auf welchem weiter fortgebaut werden kann, wie Papst Urban VIII. in seinen Decreten Matta V. 2. nr. 55) sagt: In hac prima remissoria super inquisitione generall fieri solet magnum fundamentum, et merito, quia si non probatur fama sanctitatis in loco praesertim, ubi mortuus fuerit ille, pro quo instatur, concedi non solet remissoria in specie, et propterea nunquam debet omitti inquisitio in genere.

49. Nach Beendigung dieser Untersuchung werden die Acten nach Rom eingesandt und von der Congregation auf die gewöhnliche Weise geöffnet. Ueber diesen Proceß werden nun zwei Dubien gebildet. Das erstere betrifft die Gültigkeit (validitas) desselben, das zweite bezieht sich auf den Erweis (Probatio) des Rufes der Heiligkeit etc. des Dieners Gottes. Beide Dubien kommen in einer ordentlichen Sitzung der Congregation auf das Referat des Cardinal-Relators zur Lösung. Zuvor aber hat der Procurator die Informatio super dubio zu verfassen, und der Promotor seine Gegenbemerkungen (Animadversiones) abzugeben. Manchmal werden beide Dubien in Eines zusammen gezogen, was nur mit Genehmigung des Papstes geschehen darf, und dann lautet die Formel also: An constet de validitate et relevantia processus super inquisitione in genere, ut deveniendum sit ad inquisitionem in specie, et remissoria desuper concedenda, in casu et ad effectum de quo agitur?

50. Ist die Lösung dieser beiden Dubien glücklich vollendet und hat sie die Sanction des Papstes erhalten, so werden nun von der Congregation die Remissorien in specie an dieselben oder auch an andere Bischöfe überschickt, wieder mit Beweisartikeln und Fragestücken versehen. Die Untersuchung hat in der gewöhnlichen Art und Weise zu geschehen, und es ist bei denselben auf die einzelnen Thatsachen, auf die kleinsten Umstände etc. großes Gewicht zu legen. Nachdem diese Proceßacten in Rom eingetroffen und von der Congregation entsiegelt sind, wird nun sogleich das Dubium gebildet: An constet de validitate processus in specie peracti, ac testes in eo sint rite et recte examinati, et jura producta legitime compulsata in casu …? Die Antwort darauf erfolgt in einer spätern ordentlichen Sitzung. 25

51. Nach erlangtem Entscheide über die Gültigkeit des Processes ist es möglich, daß ein längerer Stillstand in der Führung desselben eintritt. Dieses ist nämlich dann der Fall, wenn von dem Tode des Dieners Gottes noch nicht volle fünfzig Jahre verstossen sind. Denn nach zwei Decreten des Papstes Urban VIII. (Matta l. c. V. 2. nr. 43. 62) darf erst nach Verlauf von 50 Jahren über die Tugenden und Wunder eines Dieners Gottes zum Behufe der Beatification die Discussion begonnen werden. Sind diese 50 Jahre noch nicht vorüber, so müssen die Acten versiegelt und im Archiv deponirt werden. Erst nach Ablauf dieser Zeit, und dann nur in Folge eines besonderen Befehles von Seite des Papstes, darf in Führung des Processes weiter geschritten werden.

52. Der nächste Act, der nach Ablauf der nothwendigen 50 Jahre erfolgt, ist die Aufstellung des Dubium: An constet de virtutibus theologalibus, fide, spe et charitate, et cardinalibus, prudentia, justitia, fortitudine et temperantia, earumque adnexis, in casu et ad effectum, de quo agitur? Unter diesen Tugenden werden besonders genannt die drei theologischen (Glaube, Hoffnung, Liebe) und die vier Cardinaltugenden (Klugheit, Gerechtigkeit, Starkmuth, Mäßigkeit), in welche aber wohl alle übrigen christlichen Tugenden eingeschlossen sind. Tiefe Tugenden müssen in einem heroischen. d. h. in einem solchen Grade geübt worden seyn, daß dadurch die Tugenden eines sonst fromm lebenden Christen weit übertroffen werden, und es ist dabei die große Schwierigkeit (arduitas) in der Ausübung, sowie die freudige Bereitwilligkeit, mit welcher sie fortwährend ausgeübt wurden, ins Auge zu fassen. (Vgl. Benedict. XIV. l. c. I. 21. nr. 10. 11.) Den Beweis dafür, daß der Diener Gottes diese Tugenden im heroischen Grade geübt habe, hat der Procurator zu liefern. Er verfaßt zu diesem Zwecke eine Informatio super dubio, welche in der Regel sehr weitläufig ist. Es müssen hier alle einzelnen Thatsachen, mit den sprechenden Zeugnissen hiefür, aus dem Leben des Dieners Gottes aufgezählt, die gleichartigen zusammengestellt, sodann an den einzelnen der ausgezeichnete Tugendcharakter, wie auch die Bereitwilligkeit und Beharrlichkeit in Ausübung derselben nachgewiesen werden. Daß dieses sehr schwierig sei, und daß hiebei dem Promotor fidei zum Angriffe, welchen derselbe wieder ex officio zu machen hat, das weiteste Feld gewährt ist, wird Jedermann leicht erkennen. 26 Auf diesen Angriff (Animadversiones) wird in der Regel wieder von dem Procurator mit Hilfe seines Advocaten Antwort Responsio) ertheilt. Auch diese Schriften werden zugleich mit einem treuen Acten-Auszuge (Summarium), 27 in welchem das Gleichartige zusammengestellt ist, in der apostolischen Kammer gedruckt und an die Cardinäle vertheilt.

53. Der definitive Entscheid über dieses Dubium erfolgt in der vor dem Papste abzuhaltenden General-Congregation, welcher also, wie oben angegeben wurde, die Congregatio antepraeparatoria und praeparatoria vorangehen müssen. Oefters aber geschieht es, daß der Papst nur die Vota der Mitglieder der General-Congregation anhört und mit seinem Entscheid noch zurückhält, um im heißen Gebete den göttlichen Willen in einer so wichtigen Sache zu erforschen. Später gibt dann Se. päpstliche Heiligkeit ihre Entschließung in Gegenwart des Cardinal-Präfecten, des Promotor fidei und des Secretärs der Congregation kund, mit dem Befehle, das Decret hierüber auszufertigen. 28

54. Wenn dieses Decret vorliegt, dann kommt nach Bangen (vgl. Nr. 3) dem »Diener Gottes« das Prädicat venerabilis (ehrwürdig) zu. Doch kann nach Benedict XIV. (l. c. I. 37. nr. 4) auch schon jener »Diener Gottes« venerabilis heißen, in dessen Beatifications-Angelegenheit vom heil. Stuhle die Generalcommission an die Ritus-Congregation ertheilt ist (vgl. Nr. 46). Die Stelle bei Benedict XIV. lautet so: »Venerabilis« Dei Servus dicitur is, cujus fama Sanctitatis judicialiter probata sit … Tales stricte sunt juxta consuetudinem Congregationis Rituum ii, in quorum causis signata est Commissio introductionis. Weiter heißt es dann ebenda, daß in früheren Zeiten sehr viele Männer, die im Rufe der Heiligkeit starben, diesen Titel erhielten, besonders wenn sie Bischöfe oder Priester gewesen waren. Auch bei Lebzeiten wurden Päpste, Bischöfe, katholische Fürsten etc. manchmal venerabiles genannt. »Uebrigens wird,« wie Hr. Geistlicher Rath Bangen auf geschehene Anfrage uns gefälligst erwiderte, »das Prädicat venerabilis nicht förmlich verliehen und bezeichnet auch keinen besondern Grad des Cultus, sondern ist nur durch den usus entstanden. Darum kann es nicht auffallen, daß dieser usus sich nicht stets gleich blieb. Unerlaubt ist es auch noch gegenwärtig nicht, dieses Prädicat privatim oder auch in öffentlichen Vorträgen aus besonderer Ehrfurcht schon früher anzuwenden; aber als ein feststehender, mit Recht gebührender Titel wird es nach heutigem Brauche angesehen, sobald das Decretum de virtutibus emittirt ist.« - Nach Benedict IV. (l. c. I. 37. nr. 2) kann auch das Prädicat Servus Dei, das sonst die Aebte erhielten, Allen zu Theil werden, welche im Rufe der Heiligkeit starben, wenn auch ihre Canonisation nicht eingeleitet wurde; denn sowohl im alten als im neuen Testamente werden jene »Diener Gottes« genannt, welche durch besondere Tugenden sich auszeichneten etc. - Daß solche im Rufe der Heiligkeit verstorbene »Diener Gottes« das Prädicat pius (gottselig) erhalten, haben wir zwar bei Benedict XIV. nirgends finden können; doch läßt sich dieses wohl theilweise als usus betrachten, wie es denn z. B. neben einem »heiligen Westfalen« (Westfalia sancta) auch ein »gottseliges Westfalen« (Westfalia pia), neben einem »heiligen« ein »gottseliges« Schweizerland etc. gibt, welches jene frommen Personen enthält, die im Rufe der Heiligkeit lebten und starben, ohne daß übrigens von ihrer Canonisation je die Rede gewesen wäre. 29 Vgl. Nr. 3. Note 2.

55. Wenn das vorgenannte Dubium seine erfolgreiche Lösung gefunden hat, so wird nun ein zweites aufgestellt: An et de quibus miraculis constet, in casu et ad effectum, de quo agitur? Nach Benedict IV (l. c. IV. 1. nr. 6. seqq.) gibt es dreierlei Arten von Wundern, nämlich a) supra naturam, wenn von Gott ein Erfolg bewirkt wird, der von der Natur entweder gar nicht oder doch nicht in dieser Weise bewirkt werden könnte, wie z. B. Todtenerweckung etc.; b) contra naturam, wenn in der Natur eine Disposition bleibt, die dem von Gott bewirkten Erfolge entgegen ist, z. B. die Theilung des rothen Meeres beim Durchgange der Israeliten, und c) praeter naturam, wenn der erzielte Erfolg zwar durch Naturkräfte bewirkt werden könnte, aber nicht auf die von Gott bewirkte Art, z. B. plötzliche Krankenheilungen etc. Nach constanter Praxis des apostolischen Stuhles müssen wenigstens zwei Wunder, welche auf Fürbitte des Dieners Gottes nach seinem Tode 30 geschehen sind, vollständig bewiesen seyn, bevor von der Beatification die Rede seyn kann; es genügen übrigens Wunder der dritten Art. Die Lösung dieses Dubiums geht ebenso vor sich, wie die des vorigen; doch ist der Beweis für die Wunder 31 noch schwieriger und complicirter als jener für die Tugenden. Die Untersuchungen über die Wunder werden auch Aerzten und Chirurgen vorgelegt, welche ihre Meinung schriftlich darüber abgeben, ob die angeblichen Wunder nicht etwa durch natürliche Mittel hervorgebracht werden konnten. Wenn der Beweis für eines von den zu erweisenden Wundern mißlingt, so fällt für diesmal der ganze Beatifications-Proceß, bis neue Wunder gewirkt werden. Auch bemerken wir, daß, wenn die vom Procurator beigebrachten Beweise sowohl für die Tugenden als für die Wunder der Congregation nicht genügend erscheinen, dieselben nicht mehr durch neue Beweismittel, welche etwa nachträglich beigebracht werden möchten, gestützt werden können, sondern es fällt die Thatsache oder das Wunder für immer aus, weil nach Decret des Papstes Alexander VII. vom 29. Nov. 1658 die sogenannte coadjuvatio probationum im Beatificationsprocesse nicht gestattet wird. 32 Matta bemerkt noch, daß die Cardinäle eine That niemals als Wunder anerkennen, wenn nicht wenigstens zwei Drittheile der Consultoren dafür stimmen; und ebenso werde auch vom Papste nur dann ein Ereigniß als Wunder anerkannt, wenn alle oder doch fast alle Cardinäle diese Ueberzeugung ausgesprochen haben. 33

56. Bei Martyrern ist der Verlauf des Beatifications-Processes ein kürzerer. »Da nämlich,« wie Bangen (S. 245 f.) sagt, »die Hingabe des Lebens für Christus in der Kirche als die vollendete Liebe betrachtet und dem höchsten Tugendgrade gleichgestellt wird, so läßt sich von vorne herein begreifen, daß die Beweise für die Tugendübungen, welche sonst erforderlich sind, hier allein durch den Beweis des wirklichen und wahren Marterthums geleistet werden. Um aber das Marterthum nicht blos als eine äußere That, sondern als den höchsten, aus der Gesinnung hervorgehenden Tugendact darzuthun, bedarf es der Wunder …. Uebrigens muß auch hier der Proceß super non cultu vorgeschriebener Maßen geführt werden. Ebenso muß sich die fama martyrii und die (erlaubte) Verehrung des Martyrers darthun lassen.« Diesem fügen wir bei, daß nach den Bollandisten (Jun. III. 938) in früheren Zeiten auch alle jene Martyrer genannt und als solche verehrt wurden, welche ihr Leben durch einen grausamen Tod heilig geendet haben etc. 34 Auch jene werden manchmal, jedoch im uneigentlichen Sinne, Martyrer genannt, welche zwar nicht ihr Leben für Jesus hingegeben, aber doch sonst viel für Ihn gelitten haben, wie z. B. die hhl. Päpste Johannes (27. Mai), Marcellus (16. Jan.), Martinus (12. Nov.), Pontianus (19. Nov.) und Silverius (20. Juni), sowie der hl. Bischof Eusebius (16. Dec.), bei welchen daher auch das letzte Respons. bei den Lectionen geändert und nicht von den eigentlichen Martyrern genommen wird. Vgl. die Einleitung zum I. Bande Nr. 58. S. [39], und oben Nr. 9.

57. Im Falle, daß der Wunderbeweis vollständig geliefert ist, wird nach Bangen (S. 242) in neuerer Zeit ein sogenanntes Consistorium semipuhlicum zusammengerufen. Es erscheinen bei demselben nicht nur die Cardinäle, sondern auch die an der Curie anwesenden Erzbischöfe und Bischöfe sammt den Consultoren der Ritus-Congregation. In demselben wird das dubium finale vorgelegt: An stante probatione virtutum et miraculorum tuto procedi possit ad indultum Beatificationis? Die Beantwortung desselben ist mehr nur eine Form, und es beschließt nach kurzer Anrede der Papst die Beatification des Dieners oder der Dienerin Gottes, und diese Seligsprechung heißt Beatificatio formalis, im Gegensatze zur Beatificatio aequipollens, welche nach Benedict XIV. (l. c. I. 42. nr. 8) darin besteht, daß der Papst die von einem Bischofe gefällte Sentenz über den unvordenklichen Cultus eines Dieners Gottes aus besonderen Gründen ohne weitere Förmlichkeit bestätiget. Bei Bened. XIV. (l. c. I. 31. nr. 7-18) sind Viele genannt, die in dieser Weise beatificirt wurden.

IV. Die Beatification mit ihren Wirkungen.

58. Die formale Beatification, als Vorstufe der Canonisation, ist also die nach strenger Untersuchung über die Tugenden und Wunder eines »Dieners Gottes« vom Papste gegebene feierliche Erklärung, daß derselbe zu der Zahl der Beati (»Seligen«) gehöre und sein Cult unter gewissen Beschränkungen in der Kirche erlaubt sei. 35 Wie weit sich dieser Cult erstrecken dürfe, darüber entscheidet das Beatifications-Breve, welches auf Befehl des Papstes in Folge des im Consistorium gefaßten Beschlusses in der Secretaria Brevium ausgefertigt wird. Die Congregation der Riten hat übrigens am 27. Sept. 1659 in Gegenwart des Papstes Alexander VII. ein Decret erlassen, welches im Allgemeinen über den Cult der Beatificirten Folgendes feststellt:

1) Die Bilder (Sculpturen, Gemälde etc.) der blos Beatificirten dürfen in Kirchen oder Oratorien ohne besondere Erlaubniß des heil. Stuhles nicht aufgestellt werden, besonders wenn daselbst die heil. Messe gehalten wird.

2) Wenn diese Erlaubniß gegeben worden, so darf die Aufstellung nur an den Wänden, nicht auf dem Altare geschehen.

3) Wenn auch vom apostolischen Stuhle die Errichtung eines Altars (erectio Altarium) zugestanden wird, so ist damit nicht auch zugleich die Facultät ertheilt, die Messe vor dem Beatificirten zu lesen oder das Officium zu recitiren. Beides erfordert eine ausdrückliche Erlaubniß des Papstes.

4) Die Erlaubniß des Cultus für Einen Ort darf nicht auf einen andern ausgedehnt werden.

5) Wenn Allen an einem Orte der Cult des Seligen erlaubt ist, so ist damit nur eine private, nicht eine öffentliche Recitation des Officiums von dem Seligen gestattet.

6) Wofern die Messe vom Seligen nur den Priestern eines Ordens etc. gestattet ist, dürfen andere Priester, selbst auch Cardinäle, dieselbe deßwegen noch nicht celebriren.

7) Festtage zu Ehren der Beatificirten dürfen ohne specielle Erlaubniß des apostolischen Stuhles nicht gefeiert werden.

8) In den allgemeinen Kalendern dürfen die Namen der Seligen nicht aufgeführt werden; wohl aber in solchen, welche nur für einzelne Orte oder gewisse Corporationen bestimmt sind.

9) In den kirchlichen Gebeten (Preces) dürfen keine besonderen Suffragien zur Anrufung der blos Beatificirten eingeschaltet werden.

10) Bei öffentlichen Gebeten ist nur gestattet, sie mit den vom apostolischen Stuhle erlaubten und approbirten Gebetsformeln anzurufen.

11) Ihre Reliquien sollen bei feierlichen Processionen nicht mitgetragen werden.

N.B. Da in früherer Zeit der Ausdruck Beatus gleichbedeutend mit Sanctus genommen wurde, so wird er auch jetzt noch sehr häufig verschiedenen Heiligen beigelegt, wie z. B. der seligsten Jungfrau und Gottesmutter Maria, welche übrigens von sich selbst sagte, daß alle Geschlechter sie »selig« preisen werden (Luc. 1, 48); dann dem hl. Johannes dem Täufer, den heil. Aposteln Petrus und Paulus etc. Natürlich ist er hier nicht in dem beschränkten Sinne zu fassen.

59. Die Feierlichkeit der Beatification erfolgt nach einer Bemerkung des Papstes Benedict XIV. (l. c. I. 24. nr. 2. 3. 5) seit der von Papst Alexander VII. am 8. Januar 1662 vorgenommenen Beatification des hl. Franz von Sales immer in der Basilika des Vatikan und besteht in Folgendem: An dem festgesetzten Tage versammeln sich die Cardinäle, die Consultoren der Ritus-Congregation sammt dem Klerus etc. in der genannten Basilika. In ihrer Gegenwart wird das päpstliche Beatifications-Breve verlesen und das Bild, welches den Seligen vorstellt, enthüllt. Hierauf wird das Te Deum angestimmt, die Oration an den Beatificirten beigefügt, sein Bild dreimal beräuchert und ihm zu Ehren das folgende Hochamt von einem Bischofe gehalten. Am Nachmittag nach der Vesper erscheint auch der Papst in der Basilika zur Verehrung des Seligen vor seinem Bilde. Auch wird allen Jenen, welche nach reumüthiger Beicht und würdiger Communion die Basilika an diesem Tage besuchen, Ablaß ertheilt. Ueber diese Feierlichkeit wird auf Bitten der Postulatoren von dem Notar der Ritus-Congregation ein öffentliches Instrument in duplo aufgenommen und dasselbe in den Archiven der Congregation und des Capitels der Vatikanischen Basilika aufbewahrt.

In den Kirchen jenes Landes, jenes Ordens etc., welchem der Selige angehörte, können im Laufe eines Jahres Festlichkeiten stattfinden etc. 36

V. Die Canonisation mit ihren Wirkungen.

60. Von der Vornahme der Beatification bis zur Canonisation verfließen in der Regel viele Jahre; denn es ist beständige Praxis des apostolischen Stuhles, wie im ganzen Beatifications-Proceß, so auch bei Gewährung der Canonisation jeden Schein von Uebereilung zu vermeiden. Soll es nun aber wirklich zur Heiligsprechung eines Seligen kommen, so werden drei Dinge als Vorbedingungen erfordert. Es muß nämlich 1) der Ruf von der Heiligkeit des Seligen sich immer weiter verbreitet haben; 2) muß die Verehrung des Seligen von Seite des Volkes nicht nur fortgedauert haben, sondern stets gewachsen seyn, 37 und endlich 3) was wohl als Hauptsache gelten kann, müssen nach der Beatification neue Wunder auf die Fürbitte des Seligen geschehen seyn.

61. Sind diese Vorbedingungen wirklich vorhanden und liegen neue Bittgesuche von angesehenen Personen oder Corporationen um Canonisation des betreffenden Seligen vor, so kann der Procurator bei der Congregation das Bittgesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens in der Canonisations-Angelegenheit des betreffenden beatificirten Dieners Gottes einreichen. Dieses Gesuch enthält zuerst einen kurzen Ueberblick über das bereits Geschehene und dann die Angabe der neuen Wunder. Ein Cardinal referirt zuerst kurz, dann in einer spätern ordentlichen Congregation ausführlich über das eingereichte Memoriale, sowie über den ganzen Stand der Sache bis zur erfolgten Beatification. Auf den Bericht des Secretärs ertheilt sodann der heilige Vater der Congregation die Facultät zum Erlaß der Remissorial-Briefe an die betreffenden Bischöfe oder Prälaten. Denselben sind wieder die nothwendigen Beweisartikel und Fragestücke vom Promotor beizulegen. Nach Einsendung der von den delegirten Richtern angestellten Untersuchung werden in der üblichen Weise die Acten eröffnet und zuerst über das dubium de validitate Processus verhandelt. Erst wenn dasselbe glücklich gelöst ist, kann mit dem Promotor das zweite Dubium concordirt werden. Dasselbe lautet: An constet de relevantia contentorum in Processibus N. N. de iis, quae supervenerunt post indultam dicti Beati venerationem in casu et ad effectum, de quo agitur? Die Beantwortung dieses Dubiums wird wiederum vorbereitet durch die Information und das Summarium des Procurators, dann durch die von Seite des Promotors gemachten Animadversiones und endlich durch die hierauf bezügliche Gegenschrift (Responsio). Da die Entscheidung dieser Frage in einer General-Congregation zu geschehen hat, so gehen derselben wieder die Congregatio antepraeparatoria und praeparatoria voran. Erhalten die beiden neuen zu erweisenden Wunder die Approbation des Papstes, so ist die ganze contentiöse Seite des Processes beendet und es heißt nun: Causam esse in statu et terminis, ut, quandocunque Sanctissimo placuerit, ad solemnem Canonizationem deveniri possit. 38

62. Wir bemerken noch, daß wir bisher immer den regelmäßigen Verlauf des Processes bei unserer Schilderung desselben vor Augen hatten. Derselbe kann allerdings durch Dispensation des Papstes in manchen Stücken abgekürzt werden; jedoch werden die wesentlichen Formen bei Lösung der wichtigsten Dubien stets gewahrt bleiben. Kürzer ist schon der Beweis bei Martyrern, weil hier statt der erforderlichen Tugendgrade nur das Martyrium zu erweisen ist; es ist jedoch, wie schon oben (Nr. 56) bemerkt, der Wunderbeweis auch hier unumgänglich nothwendig. Auch durch andere Umstände kann eine Abkürzung des Verfahrens herbeigeführt werden, z. B. durch den Tod des Dieners Gottes in partibus infidelium, oder durch die Notorität des non cultus u. s. w. Die kürzeste Art der Heiligsprechung ist die Canonizatio aequipollens, welche nach Bened. XIV. (l. c. I. 42. nr. 1) im Gegensatze zur Canonizatio formalis (vgl. Nr. 57) darin besteht, daß der Papst, unter Hinweglassung des ganzen Proceßverfahrens und der gewöhnlichen Cäremonien, auf Grund vielfacher Zeugnisse von bewährten Schriftstellern und der fortdauernden Wunder eines Dieners Gottes den bisher demselben erwiesenen alten Cultus bestätigt und seine Verehrung auf die ganze Kirche ausdehnt. Auf diese Weise wurden canonisirt der hl. Romualdus von Papst Clemens VIII., der hl. Norbertus von Urban VIII. und Clemens X., der hl. Bruno von Clemens X., der hl. Petrus Nolascus von Alexander VII. und Clemens X., der hl. Raymundus Nonnatus von Innocenz XI., die hhl. Johannes von Matha und Felix von Innocenz XII., die hl. Königin Margarita von Schottland von Innocenz XII., der hl. König Stephan von Ungarn von Innocenz XI., die hhl. Wenceslaus und Gregorius VII. von Papst Benedict XIII.

63. Wenn nun nach Beendigung der contentiösen Seite des Processes auch sogleich zur Canonisation geschritten werden könnte, so geschieht das in der Regel doch nicht. Es werden vielmehr noch zwei Consistorien vom Papste in dieser Sache gehalten, von welchen das erstere ein geheimes, das andere aber ein öffentliches ist. Ehemals war noch ein drittes üblich. Im geheimen Consistorium erscheinen nur die Cardinäle, welchen der Papst seinen Entschluß, den »Seligen« zu canonisiren, zur formellen Berathung mittheilt und sie ermahnt, mit ihren Gebeten ihn zu unterstützen, damit er in einer so wichtigen Sache nicht irre. Das folgende Consistorium ist nun ein öffentliches, bei welchem nicht nur die Cardinäle, sondern auch die Patriarchen, Erzbischöfe und Bischöfe, welche an der Curie anwesend sind, sowie alle Consultoren der Ritus-Congregation sich einfinden, und auf feierliche Weise mit dem Papste ihr Votum für die vorzunehmende Canonisation abgeben. Von diesem Augenblicke an ist die Canonisation des betreffenden Seligen eine beschlossene Sache. (Vgl. Bangen S. 244.)

64. Aus all dem Gesagten ergibt sich nun von selbst der Begriff der formalen Canonisation:

Sie ist nämlich die vom Oberhaupte der Kirche vorgenommene feierliche Einverleibung eines (bereits beatificirten) Dieners Gottes in das Verzeichniß der Heiligen, nachdem durch die strengste Untersuchung dargethan ist, daß derselbe während seines Lebens die christliche Vollkommenheit im eminenten Grade sich zu eigen gemacht hatte, und dieses noch durch unangreifbare Wunder von Gott bestätiget worden ist. 39

Hieraus wird klar, wodurch sich die Canonisation von der Beatification unterscheidet; noch mehr aber erhellet dieses aus ihren Wirkungen. Wir führen nach Benedict XIV. (l. c. I. 38. nr. 1) folgende sieben an:

1) Wer der Ehre der Canonisation theilhaftig geworden, muß für »heilig« gehalten werden und führt öffentlich den Titel: Sanctus. Nach Gonzalez heißt nämlich der Grundsatz: »Beatorum cultus Fidelibus permittitur, Canonizatorum autem praecipitur.« (Vgl. Bangen, S. 243).

2) Die »Heiligen« werden in den öffentlichen Gebeten der Kirche angerufen, und es ist nicht erlaubt, für sie zu beten.

3) Zu ihrem Andenken dürfen Tempel erbaut werden.

4) Das heilige Meßopfer wird ihnen zu Ehren dargebracht, und ihr Officium feierlich in der Kirche gehalten.

5) Ihre Festtage werden alljährlich gefeiert.

6) Auf Bildern werden sie mit Heiligenscheinen (radiis) und Kronen etc. versehen.

7) Ihre Reliquien werden der öffentlichen Verehrung ausgesetzt.

65. Es erübrigt nur noch, etwas über die bei der Canonisation übliche Feierlichkeit zu bemerken. Dieser festliche Act, welcher, wenn die Päpste in Rom waren, fast immer (die wenigen Ausnahmen sind bei Bened. XIV. (l. c. I. 36. nr. 2. 3. angegeben) in der Vaticanischen Basilica des hl. Petrus, wo auch die Kaiser gekrönt wurden etc., stattfand, wird nach einer Bulle des Papstes Benedict XIV. vom Jahr 1741 (Ad Sepulchra Apostolorum …) jetzt immer dort vorgenommen und besteht hauptsächlich im Folgenden:

An dem hiezu bestimmten Tage, welcher entweder schon ein gebotener Feiertag ist oder als solcher erklärt wird, zieht eine feierliche Procession der ganzen, in Rom befindlichen Welt- und Ordensgeistlichkeit vom vatikanischen Palaste aus durch den berühmten großartigen Säulengang (Porticus, Colonnato) zum Hauptthore der St. Peterskirche. Alle sind mit brennenden Kerzen versehen und es wird die Fahne des neuen Heiligen mitgetragen. Während die Procession sich so ordnet 40, stimmt der Papst in der Sixtinischen Kapelle das Ave maris Stella an, welches dann vom Chore weiter gesungen wird. Der Papst aber besteigt, mit prächtigen Kleidern angethan und eine kostbare Mitra auf dem Haupte, den Tragsessel. Voran gehen die Beamten der päpstlichen Kapelle, die Kapläne, die Kämmerer, die Generale der religiösen Orden etc.; in der Vorhalle der Basilika wird der Papst vom Capitel von St. Peter und der übrigen Stadtgeistlichkeit empfangen und betritt nun das Innere der mit Tapeten etc. reich geschmückten Kirche 41, in welcher ein großes Gerüste mit einem Altar und dem päpstlichen Throne, sowie mit Plätzen für die päpstliche Kapelle errichtet ist. Bei dem Altare des heiligsten Sacramentes steigt er von seinem Sessel herab und kniet kurze Zeit anbetend nieder; dann besteigt er seinen Sessel wieder und wird zu dem Throne getragen, wo er die gewöhnliche Huldigung der Cardinäle, Bischöfe etc. empfängt. Hierauf wird der (eigens hiezu ernannte) Cardinal-Procurator zum Throne geführt, und ihn begleitet ein Consistorial-Advocat, welcher Se. Heiligkeit im Namen des besagten Cardinals dreimal dringendst (instanter, instantius, instantissime) bittet, daß der zu Canonisirende in das Verzeichniß der Heiligen aufgenommen werde. Nach den ersten zwei Bitten erwidert der Secretär der Breven im Namen des heiligen Vaters, daß es bei der hohen Wichtigkeit der Sache sich vor Allem gezieme, den Thron der göttlichen Gnade und die Fürbitte der heil. Mutter Gottes etc. inbrünstig anzuflehen. Dann steigt der Papst vom Throne und kniet am Fuße desselben nieder, während nach der ersten Bitte zwei vom Chore die Allerheiligen-Litanei singen und die Uebrigen respondiren, alle Anwesenden aber ebenfalls knieen. Nach der zweiten Bitte steigt der Papst wieder vom Throne und kniet nieder, während ein assistirender Cardinal mit dem Worte Orate neuerdings zum Gebete ermahnt. Es beten dann auch alle Anwesenden knieend, bis der andere assistirende Cardinal mit dem Rufe Levate das Zeichen zur Beendigung des Gebetes gibt. Hierauf stimmt der Papst stehend und ohne Mitra den Hymnus Veni, creator Spiritus … an, welcher von der päpstlichen Kapelle fortgesetzt wird. Während der ersten Strophe kniet der Papst mit allen Anwesenden, erhebt sich dann und bleibt stehen, bis der Hymnus beendigt ist. Nach dem Schlusse desselben stimmen die päpstlichen Sänger den Vers Emitte Spiritum … an, der Papst aber betet die Oration: Deus, qui corda fidelium … und besteigt dann wieder seinen Thron. Hierauf wird zum drittenmale die oben bezeichnete Bitte gestellt, und nun erwidert der Secretär, wie Se. Heiligkeit in der Ueberzeugung, daß Gott die Bitte gutheiße, sich endlich entschlossen habe, den entscheidenden Schritt zu thun.

Hiemit ist dann der feierliche Augenblick der Canonisation gekommen. Der Papst, sitzend auf seinem Throne mit der Mitra auf seinem Haupte, spricht nun mit lauter Stimme aus, daß er »zur Ehre der heiligsten Dreifaltigkeit, zur Erhöhung des katholischen Glaubens und zur Vermehrung der christlichen Religion, durch die Vollmacht unsers Herrn Jesus Christus, der hhl. Apostel Petrus und Paulus, sowie kraft seiner eigenen Vollmacht, nach reiflicher Ueberlegung, nach öfterer Anrufung der göttlichen Hilfe, nach dem Rathe der Cardinäle etc. den sel. N. als heilig erkläre und in den Katalog der Heiligen aufnehme, mit der Bestimmung, daß sein Andenken von der ganzen Kirche alle Jahre an einem bestimmten Tage verehrt werde« etc. - Das betreffende Formular, welches bei Matta (l. c. V. I. nr. 17) aus dem Cäremoniale des Papstes Leo X. sich findet, aber nach Benedict XIV. (l. c. I. 36. nr. 21) von Papst Clemens XI. (1700 bis 1721) etwas abgeändert wurde, lautet gegenwärtig so: Ad honorem sanctac et individuae Trinitatis, ad exaltationem Fidei catholicae et christianae Religionis augmentum, auctoritate Domini Nostri Jesu Christi, beatorum Apostolorum Petri et Pauli, et Nostra, matura deliberatione praehabita et Divina ope saepius implorata, ac de venerabilium Fratrum nostrorum S. R. E. Cardinalium, Patriarcharum, Archiepiscoporum et Episcoporum in Urbe existentium consilio, Beatum N. Sanctum esse decernimus et definimus ac Sanctorum Catalogo adscribimus, statuentes, ab Ecclesia universali illius memoriam quolibet anno die ejus natali, nempe die … mensis … inter sanctos Martyres (Confessores etc.) pia devotione recoli debere. In nomine Patris et Filii et Spiritus Sancti. Amen. (Daß, wenn mehrere Heilige zugleich, oder Dienerinnen Gottes heiliggesprochen werden, die Zahl und das Geschlecht in dieser Formel geändert wird, versteht sich von selbst.) Nach Benedict XIV. (l. c. I. 38. nr. 2) ist übrigens dieser Catalogus Sanctorum nicht das Martyrologium Romanum, auch nicht mehr, wie etwa früher (vgl. oben Nr. 8), ein eigener Codex, ein Catalogus materialis, sondern nur ein mentalis, nämlich so viel als die »Zahl« der Heiligen (Numerus Sanctorum), wie es auch öfter heißt.

Mit obigen Worten ist die Canonisation geschehen. Der Procurator fordert nun die Protonotare auf, über den Act ein Instrument zu verfassen und bittet den Papst, er möchte die Canonisationsbulle erlassen. 42

Darauf folgt das Te Deum, an dessen Schluß der Diakon den Versikel anstimmt: Ora pro nobis, sancte N., an welchen der Papst die Oration zu dem neuen Heiligen anfügt. Der päpstliche Segen mit Ertheilung des Ablasses schließt den Canonisations-Act. Im Confiteor, das der Diakon zur Linken des Papstes vor Ertheilung des Segens betet, wird auch der Name des neuen Heiligen eingeschaltet.

Das folgende Hochamt wird entweder vom Papste selbst oder doch in seiner Gegenwart von einem Cardinal gehalten. Vor dem Offertorium bringen drei Cardinäle und die Oratoren die üblichen Opfergaben, nämlich große Wachskerzen mit dem Bildnisse des Heiligen, schön verzierte Brode, zwei Gefäße mit Wein; ferner in einem vergoldeten Käfig zwei Turteltauben, in einem versilberten Käfig zwei weiße Tauben und in einem buntbemalten verschiedene Vögelein, welche die verschiedenen Tugenden des Heiligen symbolisiren sollen, auf deren Schwingen derselbe sich gleichsam in den Himmel erhoben hat.

66. Ueber diese Opfergaben wird von Benedict XIV. (l. c. I. 36. nr. 28-35) ausführlich gesprochen. Wir wollen das Wesentliche über die Bedeutung derselben u. nach der Darstellung, wie sie Cardinal Wiseman in seiner oben (Nr. 65. Note 63) bezeichneten Schrift S. 19-21 gegeben hat, zum Schlusse hier anführen:

Die Opfer, welche bei der Canonisation eine so hervorragende Stelle einnehmen, stammen aus den ältesten Zeiten. Schon Kain, Abel und Noah brachten, indem sie einem natürlichen Trieb ihres Herzens folgten, Gott Opfer von allem, was sie besaßen; sie wurden vom allmächtigen Gotte selbst im alten Bunde vorgeschrieben. Die ersten Christen brachten Opfergaben zu den Füßen der Apostel, und vom christlichen Alterthume wissen wir, daß der Gebrauch in der Kirche fortgesetzt wurde, so zwar, daß der Theil der Messe, bei welchem das Volk seine Gaben zum Altare zu bringen pflegte, den Namen »Offertorium« erhielt. Um Unordnung zu vermeiden, verordnete ein Capitulare Karls des Großen, daß diese Gaben außerhalb der Gitter des Heiligthums dargebracht werden sollten, und im Verlaufe der Zeit trat, um weitern Unzuträglichkeiten auszuweichen, das Geld an ihre Stelle, daher das Stipendium, welches der Priester für das Messelesen empfängt. Dennoch hörte der ursprüngliche Gebrauch nicht ganz auf; denn einige Schriftsteller thun solcher Opfer Erwähnung, welche dem Papste zu Ostern oder an andern Festen dargebracht wurden, wenn er in den Hauptkirchen, in den Stationskirchen oder bei Ordinationen celebrirte. Selbst noch jetzt ist es Sitte, bei Ordinationen Wachskerzen zu opfern, und Brod und Wein bei der Consecration der Bischöfe. Diese Opfer, die wir als der Cäremonie der Heiligsprechung eigenthümliche beschrieben haben, stammen aus dem höchsten Alterthume, und ihre mystische Bedeutung wird von mehreren Schriftstellern mit beinahe denselben Worten erklärt. Die Sitte, Wachs zu gebrauchen und zu verzieren, ist in der Kirche uralt, wie Baronius beweist; daß es gebraucht wurde, um vor den Gräbern der Martyrer zu brennen, zum Zeichen der Huldigung und Verehrung, bezeugt der hl. Hieronymus. Nach Einigen ist es ein Sinnbild der Menschheit unsers Herrn Jesus Christus, und die Osterkerze kann als ein Vorbild unsers wiedererstandenen göttlichen Erlösers betrachtet werden, der dann noch vierzig Tage mit seinen Jüngern umging. Jesus Christus selbst nannte seine Apostel »das Licht der Welt« (Matth. 5) und den heil. Johannes den Täufer »ein brennendes und glänzendes Licht«. Bei der feierlichen Handlung der Canonisation dürften die Wachskerzen nicht unpassend die Freude andeuten, die Er darüber empfindet, diese neuen Lichter der Bewunderung und Belehrung der Menschheit vorzuhalten. Das jungfräuliche Wachs ist ein Symbol ihrer makellosen Unschuld; seine lebendige Flamme deutet das heilige Feuer der christlichen Liebe an. Endlich stellt es die Wachsamkeit vor, womit sie, gleich den klugen Jungfrauen, die ihre Lampen brennend in der Hand hielten, die Ankunft des himmlischen Bräutigams erwarteten.

Die ersten Christen brachten Brod dar zum Opfer und zum Gebrauch der Priester. Brod ist die Nahrung des Lebens. Aus Dankbarkeit gegen Gott für diese gute Gabe wurden nach einigen Schriftstellern die Schaubrode unter den Juden eingeführt. Melchisedechs Opfer war ein Dankopfer für den Sieg. Ebenso kann es in dem gegenwärtigen Falle als ein Dankopfer angesehen werden, das Gott von Seite der Kirche dargebracht wird für die Gewinnung so vieler neuer Helden, Beschützer und Vorbilder. Mit Wein wurden die Opfer besprengt. Er wurde in dem Opfer Melchisedechs mit dem Brode verbunden, und ist noch jetzt in jenem göttlichen Opfer damit verbunden, welches dadurch vorgebildet war. Die Taube ist der Bote des Friedens. Hier verkündet sie den Frieden des Seligen. Die Einfalt der Taube war der Charakter, nach welchem die Apostel streben sollten. Die Kirche wird im hohen Liede unter dem Bilde einer Taube angeredet. Endlich ist die Taube das Symbol eines nachdenksamen Geistes. Sie ist gleichfalls ein ganz passendes Sinnbild der religiösen Einsamkeit. Die Vögel verschiedener Art schweben alle auf den Flügeln und erheben sich immer aufwärts, wie eine Seele sich nach dem Himmel sehnt. Mit einem Worte, diese körperlichen Bilder sind mystische Symbole, wodurch die Kirche uns einen Begriff erhabener Geheimnisse geben wollte. Sie zeigen auf die Tugenden der Heiligen hin, damit wir sie nachahmen. Wir können daher mit dem ehrw. Beda ausrufen: »Dies sind die Fußtapfen, welche die Heiligen bei ihrer Rückkehr zu unserm gemeinsamen Vaterlande zu unserer Leitung hinterlassen haben, damit wir fleißig in dieselben treten und dadurch die Seligkeit erlangen.«

=> Verzeichniß der vorzüglichsten in diesem Bande vorkommenden Abkürzungen.

1 Bened. (II 2. nr 1. seqq) Bangen S. 227.

2 In der Constitution Sollicitudo des Papstes Benedict XIV. heißt es: Expectandum est congruum temporis intervallum ab obitu illius Dei Servi sive ancillae, de cujus virtutum aut miracalorum fama inquirendum sibi esse duxerit (Ordi narius); neque vero admovenda est operi manus, nisi praecesserit vera et legitima fama virtutis heroicae aut miraculi ad illius Servi Dei intercessionem sive invocationem a Deo patrati. Nihil enim frequentius est, quam post mortem alicujus fidelis viri aut mulieris magnam sanctitatis vel miraculorum opinionem in populo oriri, ac potissimum si ab aliquibus de industria rumor foveatur, quae tamen opinio, nisi veritate innixa sit, vel ipso temporis lapsu lanquescere et interire, vel etiam si hominum artificiis aliquando sustentari pergat, perspicuis tandem divinae Sapientiae consiliis destrui et confundi consuevit.

3 Matta (l. c. V. 5. nr. 1.)

4 Matta l. c. (V. 5. nr. 1.)

5 Matta l. c. (V. 5. nr. 46. 47.)

6 Matta l. c. (V. 5. nr. 8. 9.)

7 Matta l. c. (V. 5. nr. 12.)

8 Matta l. c. (V. 5. nr. 47.)

9 Diese Constitution findet sich im Bullarium Romanum Tom. V. const. 41. Bei Benedict XIV. l. c. ist sie häufig citirt. Bei Matta (V. 2. nr. 11-26, pag. 456-454) ist sie ganz abgedruckt; auch finden sich da pag. 448 nr. 1-11 die erwähnten Decrete der Inquisition vom 13. März und 2. Oct. 1625, sowie nr. 29 eine Protestatio Auctoris in principio libri imprimenda, d. h. das Formular der dießbezüglichen Verwahrung eines Schriftstellers, wie sie am Anfange eines über Heilige handelnden Buches zu setzen ist, wie auch wir sie dem Wesentlichen nach am Schlusse der Vorrede zum ersten Bande dieses »Heiligen-Lexikons« gesetzt haben und wie sie in wörtlicher Uebersetzung am Ende der Vorrede zu diesem zweiten Bande steht; endlich nr. 30 eine andere Verwahrung, wie sie am Ende eines solchen Buches gemacht werden soll und auch in unserem »Heiligen-Lexikon« am Ende beigefügt werden wird. Da diese Constitution kurz vor Beginn des Bollandianischen Werkes erschien, so wurden die darin enthaltenen Anordnungen in demselben auch immer treu beobachtet, wie Johannes Bollandus, der Urheber desselben, selbst sagt in dem im Jahr 1643 erschienenen, dem Papste Urban VIII. gewidmeten ersten Bande des Januar, und zwar sowohl in der Dedication als auch in der Vorrede. (Cap. III. § VI.)

10 Eine ausführliche Instruction hierüber sammt den betreffenden Formularien findet sich bei Matta l. c. (V. 5. nr. 1-45. pag. 504-516).

11 Das Formular einer solchen Sentenz findet sich bei Matta (l. c. V. 5. nr. 40. pag. 515).

12 Ueber diesen Proceß, der in unserer Zeit wohl nur selten mehr vorkommt, handelt Matta l. c. V. 5. nr. 53-66.

13 Bei Matta (l. c. V. 5. Sect. II. p. 520) wird zwar der Termin, nach welchem dieser 100jährige Cultus zu berechnen wäre, vom J. 1525 an gerechnet, weil nämlich, wie oben (Nr. 38) bemerkt, die Decrete des Papstes Urban VIII. zuerst im J. 1625 erschienen sind; aber Papst Benedict XIV. (l. c. II. 22. nr 4) erklärt ausdrücklich, daß dieser Termin nicht von der Zeit des erlassenen Decrets der Inquisition, sondern von der Zeit der dieselben feierlich bestätigenden Bulle des Papstes Urban VIII. vom 5. Juli 1634 zu rechnen sei.

14 Dieser Proceß findet sich kurz angegeben bei Matta l. c. V. 5. nr. 67-71. pag. 526-529; bei Bened. XIV. (l. c. I. 22. seqq.) und bei Bangen S. 231 f.

15 Vgl. Bangen S. 207. 219. Matta (l. c. V. 2. nr. 75.)

16 Vgl. Matta (V. 2. nr. 34-40). Benedict XIV. (I. 16). Bangen S. 232 ff.

17 Vgl. Matta (V. 4. nr. 2. 3. 4).

18 Vgl. Matta (V. 2. nr. 46).

19 Vgl. Matta (V. 3. nr. 3. 4).

20 Vgl. Matta (V. 4. nr. 6).

21 Vgl. Bangen S. 236. Bei Matta (l. c. V. 4. nr. 7) ist das Formular hiezu.

22 Matta (V. 4. nr. 8, et 2. nr. 47). Bangen S. 235. Bened. XIV. (II. 4. nr. 7; 36. nr. 2-4).

23 Matta (l. c. V. 4. nr. 8. 9.)

24 Bened. XIV. (I. 22. nr. 8). Matta (l. c. V. 4. nr. 10-24.) Bangen S. 236.

25 Matta (l. c. V. 4. nr. 15-18.) Bened. XIV. (I. 22.) Bangen S. 239. Ein Formular für die Remissorialschreiben findet sich bei Matta (V. 2. nr. 52.)

26 Ausführliche Abhandlungen über die zu beweisenden Tugenden finden sich bei Matta im ganzen II. Theile, und bei Benedict XIV. im III. Buche von cap. 24-53.

27 Der Auszug (Summarium) aus den Canonisations-Acten der ehrw. Crescentia Höß von Kaufbeuren, welcher mit der Informatio des Procurators Hyacinthus Amicius, den Animadversiones des Promotor Fidei Hieronymus Napulioni und der Responsio des Advocaten Scipio Stambrinius und des Procurators Hyacinthus Amicius gedruckt vor den Augen des Schreibers dieser Zeilen liegt, ist von dem Subpromotor Aloysius Gardellini revidirt.

28 Matta V. 4. nr. 19. Wir wollen als Beispiel das Decret in extenso aufnehmen, welches am 2. Aug. 1801 bezüglich der ehrw. Crescentia Höß von Kaufbeuren erlassen wurde:
Decretum - Augustana - Beatificationis et Canonizationis Ven. Servae Dei Sor. Mariae Crescentiae Hössin Monialis Professae Tertii Ordinis S. Francisci in Monasterio Kauffburano - Super Dubio - An constet de Virtuti bus Theologalibus, Fide, Spe et Charitate in Deum et Proximum; necnon de Cardinalibus Prudentia, Justitia, Fortitudine et Temperantia, earumque adnexis in gradu heroico, in casu, et ad effectum, de quo agitur.
Catholicae Fidei integritas, quae una cum aliis Christianis omnibus Virtutibus in Ven. Maria Crescentia Hössinia a teneris ejus vitae annis ad extremum usque spiritum excellensolum ejus Concives rapuit, qui in unitate ejusdem Fidei conveniebant, sed eosdem quoque Lutheranos, qui ab ea dissidebant, ut etiam ex hisce postremis non defuerint qui illam summis laudibus cumulaverint, et omnem contulerint opem, ut intra septa Asceterii Tertii Ordinis S. Francisci, ad munitissimum innocentiae praesidium, licet inops, reciperetur. Cum magna hinc hujusce Servae Dei sanctitatis fama, qua, dum viveret, gaudebat, aucta esset undique, et pervagata post mortem; binae de omni ejus vitae ratione institutae sunt inquisitiones; primo ab Augustano Antistite, non modico temporis spatio intermisso, ut ipsius famae constantia pertentaretur; altera de more ab Apostolica Sede severiore investigatione, in qua id hodie jucundum est adnotasse, quod inter delegatos Judices assiderunt, non obvio quidem exemplo, quatuor Abbates ex Ordine S. Benedicti, ac si portenderetur inchoatum eorum opus a Summo Ecclesiae Hierarcha inclyti ejusdem Ordinis Alumno absolvendum fore. Ita profecto accidit: delata namque quaestione de ejus Virtutum praestantia ad Sac. Rit. Congregationem, eaque agitari primum coepta in aedibus cl. me. Card. Archinto Causae tunc Relatoris VII. Id. Majas anni MDCCXCVII., repetita subinde V. Non. Martii labentis anni in Palatio Apostolico Quirinali, ac demum absoluta in Generalibus Comitiis coram Sanctissimo Domino Nostro PIO VII. Pont. Max. habitis V. Cal. currentis Augusti in eodem Palatio Quirinali, Ven. Crescentiam in singulis Christianis Virtutibus heroice se gessisse unanimes et Rmi Cardinales, et ceteri Suffragatores censuerunt. Et ipsa Sanctitas Sua, quae tunc a ferendo judicio abstinuit, ut de adeo gravi re divinam voluntatem per orationem consuleret, hodiernum diem celeberrimum apud Franciscanam Familiam ex annua memoria Dedicationis praecipui ejus Templi, laetiorem reddere voluit christianae Herois appellatione prudentem hanc Virginem ipsius Patriarchae Francisci Filiam honestando. Sacris itaque Mysteriis in domesque ad se Rmo Card de Somalia Urbis Vicario, Sac. Rituum Gongregationi Praefecto, et Causae Relatore suffecto, atque R. P. Hieronymo Napulionio Fidei Promotore, meque infrascripto Secretario, rite pronunciavit: Constare de Virtutibus V. S. D. Sor. Mariae Crescentiae Hössin tum Theologibus, cum Cardinalibus, earumque adnexis in gradu heroico.
Atque hoc Decretum in vulgus emitti, et in Acta Sacr. Rit. Congregationis referri mandavit IV. Nonas Augusti MDCCCI.
J.M. Card de Somalia S. R. C. Praefectus L. S.
J. de Carpineo S. R. C. Secretarius.

29 Wir haben in unserem »Heiligen-Lexikon« diese frommen (»gottseligen«) Personen, die im Rufe der Heiligkeit starben und in einzelnen Gegenden, Orten, Klöstern etc. verehrt werden, ohne Bezeichnung gelassen, während wir die von der Kirche anerkannten »Ehrwürdigen« (Venerabiles mit V., die »Seligen« (Beati) mit B. und die »Heiligen« (Sancti) mit S. vor dem Namen bezeichneten. Vgl. das Verzeichniß der Abkürzungen am Ende dieser Einleitung.

30 Die bei Lebzeiten eines »Diener Gottes« gewirkten Wunder haben zwar auch ihr Gewicht; aber zur Heiligsprechung reichen sie nicht hin, weil ja eben durch die Wunder bewiesen werden soll, daß ein »Diener Gottes« wirklich bei Gott im Himmel ist. Auch wären bei Lebzeiten mancherlei Täuschungen möglich, und dann ist es auch schon vorgekommen, daß sonst fromme Männer nicht bis zum Ende ausharrten, daß selbst Unwürdige auf Erden Wunder wirkten (vgl. Apstg. 19, 13 ), wie ja Jesus selbst sagt, daß am Gerichtstage Manche sich mit den von ihnen gewirkten Wundern rühmen werden, die Er aber doch nicht als Seine Jünger anerkenne etc. (Matth. 7, 22).

31 Ausführliche Abhandlungen über die Wunder und deren Erweis finden sich bei Bendict XIV. Lib. IV. Cap. 1-33, und bei Matta im ganzen III. Theile.

32 Matta p. IV. cap. VII. Bangen S. 244 ff. u. 238.

33 Matta p. V. cap. IV. nr. 26.

34 »Quicumque immerentes pie cruentam obiissent mortem,« heißt es bei den Neobollandisten (Oct. IX. 141. nr. 239. 240). Was zu einem Martyrer gehört, steht ausführlich bei Bened. XIV. (l. c. III. 11. nr. 1 seqq.) - Wenn man, wie das öfters geschah, den Namen eines Martyrers etc. nicht wußte, so wurde ihm von den Christen ein solcher beigelegt, wie z. B. dem Gefährten des hl. Felix, welcher den Namen Adauctus (s. d.) erhielt. Daher wurden auch später jene Martyrer, welche in den Katakomben gefunden wurden, und deren Namen nicht bekannt waren, vorher, ehe sie anderswohin zur Verehrung abgegeben wurden, von den höchsten kirchlichen Autoritäten »getauft«, d. h. mit einem Namen versehen, der jedoch nur ein ganz allgemeiner, Allen Heiligen zukommender Name, wie z. B. Justus, Victor, Deodatus etc., seyn durfte, wie dieses auch jetzt noch der Fall ist. Das Nähere über die Reliquien solcher Heiligen etc. findet sich bei Benedict XIV. (l. c. IV. p. II. 28. nr. 1 seqq.)

35 Bened. XIV. (l. c. I. 39. nr. 1. seqq.)

36 Bened. XIV. (l. c. I. 24. nr. 15) et Matta (l. c. V. 4 nr. 22.)

37 Matta (l. c. V. 4. nr. 22.) Bened. XIV. (I. 25. nr. 1. seqq.)

38 Matta (l. c. V. 4. nr. 20. seqq.)

39 Die Feinde des apostolischen Stuhles und der katholischen Kirche überhaupt haben die Canonisation der Heiligen mit der bei den Heiden gebräuchlichen Apotheose zusammengestellt, und zu verstehen gegeben, sie sei nur eine moderne Apotheose. Wie ungerecht diese Anschuldigung sei, ersieht man auf den ersten Blick, da es sich bei der Canonisation nur um eine feierliche Erklärung handelt, daß ein Diener Gottes als Heiliger verehrt und angerufen werden dürfe, während die Apotheose eine förmliche Versetzung irgend eines Menschen unter die Zahl der Götter gewesen. Ferner kann die Canonisation jedem auch dem ärmsten Kinde der Kirche zu Theil werden, während die heidnische Apotheose nur ein Prärogativ der Kaiser oder der Mitglieder des kaiserlichen Hauses war. Auch wird die Canonisation nur dann vorgenommen, wenn durch die eidlich vernommnen Zeugen sowohl die Heiligkeit des Dieners Gottes, als auch die Wahrhaftigkeit der geschehenen Wunder erwiesen sind; dagegen zur Apotheose wurde nur die (oft erkaufte) Aussage irgend eines Senators verlangt, daß er Diesen oder Jenen zum Himmel habe aufsteigen sehen. Endlich wurden nicht blos edle Fürsten, sondern auch die elendesten und grausamsten Kaiser apotheosirt. Anders aber bei der Canonisation, die nur den durch die leuchtendsten Tugenden ausgezeichneten Gläubigen zu Theil werden kann. (Vgl. Bened. XIV. l. c. I. 1. nr. 1. seqq.)

40 Vgl. S. 12 ff in dem Buche: »Fünf neue Sterne am Himmel der Heiligen. Mit einer Einleitung über die Selig- und Heiligsprechung der Diener Gottes. Von Cardinal Wiseman. Deutsch herausgegeben von C. B. Reiching. Regensburg bei Manz, 1866.«

41 Das Ausschmücken der Kirche obliegt dem Capitel der St. Peterskirche, welches hiefür von den Postulatoren, denen die Bestreitung der Kosten zukommt, angemessen honorirt wird. Auch das übrige, bei einer Beatification und Canonisation bethätigte, subalterne Personal erhält ein, jedoch verhältnißmäßig geringes Honorar: denn die Päpste haben immer darauf gesehen, daß die Kosten so viel möglich verringert und nur auf das Allernothwendigste beschränkt wurden. Die meisten Kosten verursachen die auswärtigen Commissionen, die vielen Zeugen, die zu vernehmen, die vielen Schriften, die zu schreiben und zu drucken sind etc. Das Nähere hierüber findet sich bei Bened. XIV. (l. c. I. 46. nr. 9. seqq.)

42 Diese Canonisations-Bullen enthalten das Wesentlichste aus dem Leben der betreffenden Heiligen, waren aber früher viel kürzer als in späteren Zeiten. Wir wollen als Beispiel die schon oben (Nr. 15. Note 8) erwähnte erste Canonisations-Bulle, nämlich die des hl. Bischofs Ulrich von Augsburg, aus den Boll. (Jul. II. 80) hier folgen lassen:
Joannes Episcopus, Servus Servorum Dei, omnibus Archiepiscopis, Episcopis et Abbatibus in Gallia et Germania commorantibus. Salutem in Domi no ac apostolicam Benedictionem. Cum conventus esset factus in Palatio Lateranensi pridie Kal. Februar., residente Joanne sanctissimo Papa cum Episco pis et Presbyteris, adstantibus Diaconibus et cuncto Clero, surgens Rev.mus Luitolphus. Augustae Episcopus, inquit: Domine, sancsissime Praesul, si Vobis placet et omnibus Episcopis et Presbyteris, hic residentibus, libellus, quem prae manibus habeo, coram vobis legatur, de vita et miraculis venerabilis Udalrici, sanctae Ecclesiae dudum Episcopi, et quid libitum vobis fuerit, decernatur, quia Spiritus Sancti testatur praesentia et Conangregatio Sacerdotum, certum esse, quod legimus: quia nec potest Veritas nostra mentiri, cujus in Evangelio ista sententia est: duo vel tres congregati fuerint in nomine meo, ibi et Ego in medio eorum.
Quod cum ita sit; nam nec huic tam brevi numero Spiritus sanctus deest, quanto magis eum nunc interesse credamus, quando in unum convenit turba Sanctorum: sanctum namque est pro debita veneratione Collegium. Cumque perlecta esset vita praedicti sanctissimi Episcopi, ventum est ad miracula, quae sive in corpore, si ve extra corpus gesta sunt, videlicet caecos illuminasse, daemones ab obsessis corporibus effugasse, paralyticos curasse, et quam plurima alia signa gessisse, quae nequaquam calamo et atramento illustrata sunt. Quae omnia lepida satis urbanitate expolita recepimus, et communi consilio decrevimus memoriam illius, id est sancti Udalrici Episcopi, affectu piissimo et devotione fidelissima venerandam: quoniam sic adoramus et colimus reliquias Martyrum et Confessorum ut eum, cujus Martyres et Confessores sunt, adoremus; honoramus servos, ut honor redundet in Dominum, qui dixit: Qui vos recipit, me recipit; ac perinde nos, qui fiduciam nostrae justitiae non habemus, illorum precibus et meritis apud clementissimum Deum jugiter adjuvemur.
Quia divina saluberrima praecepta et sanctorum Canonum ac venerabilium Patrum instabant efficaciter documenta omnium Ecclesiarum Dei pio considerationis intuitu, et apostolici moderaminis annisu, utilitatum commoditatem, atque firmitatis perficere integritatem, quatenus memoria Udalrici jam praefati venerab ilis Episcopi, divino cultui dicata existat, et in laudibus Dei diutissime persolvendis semper valeat proficere. Si quis interea, quod non credimus, temerario ausu contra ea, quae ab hac nostra auctoritate pie ac firmiter per hoc privilegium constituta sunt, contrai re tentaverit; vel haec, quae a nobis ad laudem Dei, pro reverentia jam dicti Episcopi statuta sunt, refragari; aut in quoquam transgredi, sciat, se auctorita te beati Petri, Principis Apostolorum, cujus vel immeriti vices agimus, anathematis vinculo innodatum.
At vero, qui pro intuitu observator extiterit, benedictionis gra tiam a misericordissimo Domino Deo nostro multipliciter consequatur et aeternae vitae particeps efficiatur.
Scriptum est per manum Stephani Notarii regionarii et Scriniarii sanctae Romanae Ecclesiae, in mense Februario, Indictione 6. anno 993.
Ego Joannes, Sanctae Romanae ca tholicae et Apostolicae Ecclesiae Episcopus, huic Decreto a nobis promulgato consensi et subscripsi.
(Folgen nun 18 Unterschriften von Cardinälen, Bischöfen etc., welche ihren Consens ausdrücken.)





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zuletzt aktualisiert am 20.10.2018
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