
Hinweise zu Stadlers Heiligen-Lexikon
Abkürzungen
S. Marcellus, P. P. M. (16. Jan. al. 5. Sept. u. 4. Oct.) Der hl. Papst
Marcellus wird von den griechischen Autoren mit seinem Vorgänger, dem hl.
Marcellinus, identificirt. Theilweise dasselbe
thun die über ihn handelnden Acten
(pars prior ad S. Marcellinum pertinet,
bemerkt Boll.). Alle andern Quellen und die Kirchengeschichtschreiber ohne
Ausnahme halten für ausgemacht, der hl. Marcellus sei nach längerer Sedisvacanz
dem im J. 304 mit dem Martyrthum gekrönten hl. Marcellinus gefolgt. Ob aber nach
einigen Monaten, wie Boll. annimmt oder erst nach mehreren Jahren, (Butler und
W. W. K.-L. VI. 813 nennen das J. 308), dürfte schwierig zu entscheiden seyn.
Nach dem liber pontificalis wäre der Apostolische Stuhl sieben Jahre, nach der
Annahme Anderer etwas über drei Jahre (nach Butler drei Jahre und sechs Monate)
unbesetzt geblieben. Der hl. Marcellus war ein geborner Römer. Sein Vater soll
Benedictus geheißen und in der breiten Straße
gewohnt haben. Als Papst wird
ihm die Errichtung eines neuen Gottesackers an der salarischen Straße, ein
Geschenk der frommen Priscilla (s.u.), und die
Ausstellung von fünfundzwanzig neuen Titeln
, d.i. christlichen
Kirchen und Pfarrhäusern, zugeschrieben. Man bedurfte ihrer zum Unterrichte und
zur Taufe der vielen Neu-Bekehrten, zur Wiederaufnahme der Büßenden, die aus
Schrecken vom Glauben abgefallen oder Traditoren geworden waren, und zur
Bestattung der Martyrer. Der hl. Papst wollte den Abgefallenen gegenüber die
Kirchengesetze in Kraft erhalten, suchte aber dabei die zu große, entmuthigende
Strenge zu vermeiden. Dafür erntete er von Einigen den Vorwurf grausamer Härte,
von Andern den unzeitiger Nachsicht und Schwäche (Stabell, Lebensbilder I. 80.)
Unter den Kaisern Galerius Maximianus und Constantius Chlorus wurde er Bekenner.
Er wurde zuerst mit Prügeln heftig geschlagen und dann aus der Stadt gewiesen.
Letzteres versichert die untrüglichste Quelle, sein Epitaphium *.
Ein Christ, gegen dessen Abfall er eingeschritten war, soll ihn angegeben haben.
Wahrscheinlich war er bald wieder zurückgekommen, wenn er später zur Bewachung
der öffentlichen Ställe verurtheilt wurde. Längere Zeit wohnte er im Hause der
frommen Matrone Lucina und benutzte dasselbe
als Versammlungsort für die Christen (W. W. K.-L. l.c.). Sein Hirtenamt führte
er nach allgemeiner Annahme fünf Jahre und etliche Monate **.
Zwei Briefe im Decrete
Gratians, die seinen Namen tragen, sind bezüglich ihrer
Echtheit verdächtig. Von den Reliquien des hl. Marcellus haben wir mancherlei
Nachrichten. Einige sagen, daß sie zu Rom in der gleichnamigen Kirche aufbewahrt
werden, Andere weisen nach Hautmont (altus mons) bei Maubeuge (Malebodium) an
der Sambre (Sabis) in Französisch-Belgien; wieder Andere nennen Arles im
(vormaligen) Bisthum Elne (Helena) an der Tech, an der Südgrenze der alten
Gallia Narbonnensis. Nach der Angabe der neuern Boll. befanden sich Reliquien
des hl. Papstes Marcellus auch in Clermont en Auvergne, wohin sie vor dem Anfang
des 12. Jahrh. übertragen worden waren (Auct. in T. V. Oct. fol. 2). Der hl.
Hildebert verehrte sie dort noch kurz
vor seinem Tode. Später kamen dieselben ins Kloster Clugny, wo die
Uebertragungsfeier am 5. Sept. begangen wurde. Bei Butler (I. 327) und Migne
sind außerdem noch Namur und Mons genannt. Sicher ist, daß weder dieser Papst,
noch sein Vorgänger, der hl. Marcellinus, im Callistinischen Cömeterium
beigesetzt wurde. Sie fanden im Cömeterium der Priscilla, einem Familiengrabe,
Aufnahme, welches als Aushilfsgrabstätte für die Zeit der Verfolgung gebraucht
wurde. Erst unter Papst Miltiades wurden Kirchen und Grabstätten durch Maxentius
zurückgegeben. (Allg. Ztg. 1864. Beil. Nr. 309 S. 5018.) Er wird als Martyrer
verehrt, wiewohl er als solcher nicht gestorben ist. Ein altes irisches
Martyrologium nennt ihn richtiger Bekenner
. Ein anderes Martyrologium (ap.
Boll.) nennt sein Gedächtniß zum 4. October. Von Petrus
Venerabilis ist eine Ehren- und Lobrede auf ihn vorhanden. Nach Stabell (l.
c.) wird er als Bischof dargestellt, eine Krippe und einen Esel neben sich. (I.
3-14).
* Wenn Boll. hiezu bemerkt: nulla
alibi quod sciamus mentio exilii S. Marcelli, so irrt er. Die von ihm selbst
herausgegebenen Acten
sagen: Tunc iratus Maximianus Aug. praecepit, ut
fustibus caederetur et expelleretur. Und die gleichfalls von ihm abgedruckte
Lebensgeschichte des hl. Marcellus von Ursio
sagt: cum injuria expellitur. (f. 8-11.)
** Butler, welcher (I. 327) seinen Tod erst ins J. 310 setzt, gibt ein Jahr, sieben Monate und zwanzig Tage an. Wenn er wirklich unter dem Consulate des Maxentius starb (nach Baronius 309 u. 310), so dürfte er Recht behalten.
