Ökumenisches Heiligenlexikon

Johanna, die heilige Kriegerin


Der Passauer Künstlerseelsorger Bernhard Kirchgessner hielt am 8. November 2009 in der Evangelischen Akademie Tutzing einen Vortrag über die Jungfrau von Orleans, in dem er aus historisch-kanonistisch-theologischer Perspektive das Inquisitionsverfahren gegen Johanna von Orléans erläuterte.

Es war kein Irrtum, eine Schickung wars. Friedrich von Schiller, die Jungfrau von Orléans

Dies ist die Stunde, verehrte Damen und Herren, in der gewöhnlich dem Referenten die Zustimmung des Auditoriums am heftigsten entgegen schlägt. Darum erheische ich für die kommenden 45 Minuten Ihres Geistes Frische und Aufmerksamkeit für eine junge Frau im Frankreich des 15. Jahrhunderts, welche kraft ihres tiefen Glaubens und ihres starken Mutes Friedrich Schiller zu einer romantischen Tragödie, Giuseppe Verdi zu einer seiner frühen Opern inspirierte und uns dieses Symposion samt abendlicher Aufführung bescherte. Die Frau, die Sie der Siesta beraubt, nimmt in den Köpfen und auf den Podesten unserer Nachbarn, der Franzosen, einen unverrückbaren Platz ein, und gibt qua Lebensbeispiel beeindruckend Antwort auf die im atl. Buch der Sprichwörter aufgeworfene Frage: Eine tüchtige Frau, wer findet sie? Voila, verehrte Damen und Herren, hier ist sie: Jeanne d´Arc.

1. Die Wahrung der pura doctrina fidei - ein legitimes Anliegen der (frühen) Kirche
Wenn wir, und nichts anderes sollte unser Bestreben sein, der causa Jeanne d´Arc gerecht werden wollen, müssen wir uns ihr von verschie-denen Seiten annähern. Zunächst ist die allergische Reaktion der jungen Kirche auf die Ketzerei zu eruieren, ehe wir uns deren kanonistisch-juristischer Verfolgung zuwenden. Sodann wird ein Blick auf die historisch-politische Situation Frankreichs am Vorabend Jeanne d´Arcs zu richten sein, ehe wir nach Aufstieg und Fall der Jungfrau von Orleans fragen. Schließlich werden diese gesammelten Steinchen ein kleines Mosaik ergeben, welches Jeanne d´Arcs Schicksal nicht rechtfertigen, wohl aber verständlich zu machen vermag. Allein das Studium der nahezu komplett überlieferten, in der Pariser Bibliothèque nationale unter No 8838 deponierten Prozessakten, reicht zur objektiven Meinungsbildung nicht aus. Vielmehr ist nach den Beweggründen zu fragen, welche sowohl die kirchliche als auch die politische Macht zur unerbittlichen Verfolgung der Ketzerei verleitete. Dabei gilt es von Anfang an eine wichtige Prämisse zu beachten: Dass die Kirche ein legitimes Interesse an der Reinerhaltung ihrer Doktrin hegte, ist plausibel. Warum sie hingegen inhumane Mittel und Methoden für die Wahrung der pura doctrina fidei probat erachtete, bleibt kritisch nachzufragen, wie sich auch die politisch motivierten Gründe zur Ketzerverfolgung nicht auf Anhieb erschließen. Werfen wir daher einen ersten Blick auf den Umgang von Kirche und Politik mit den Randfiguren der Gesellschaft des ersten Jahrtausends, den sogenannten Häretikern und Ketzern, ehe wir uns näher hin Jeanne d´Arc widmen.

2. Die Bedrohung der Kirche durch Ketzer im ersten Jahrtausend
Die Bündelung von politischer und religiöser Macht in einer Hand, im alten Ägypten verkörpert in der Person des Pharao als des politischen Führers, obersten Priesters und der Gottheit, in der römischen Antike in Gaius Iulius sowohl als Caesar als auch als Pontifex Maximus präsent und in seinem Großneffen Gaius Octavius als Imperator wie als Augustus glorifiziert, ist nur vordergründig ein Beleg für die enge Verknüpfung von Staat und Religion; die Komprimierung von religiöser und politischer Macht hegte weitaus andere Absichten. Sie sollte dem Auseinanderdriften des großen Staatsgebildes vorbeugen und der Stärkung der politischen Einheit des Staates und seiner Bürger dienen. Von zwei Fronten her, so erkannten die Herrscher, konnte eine Bedrohung für den Staat ausgehen: a) von politischem Aufruhr und Umsturz und b) von religiös-subversivem Vorgehen. Beides hätte u. U. die staatliche Autorität erschüttern, und gegebenenfalls aus den Angeln heben können, weshalb die Herrscher mit Argusaugen über Staat und Religion wachten und alle religiös abweichenden Tendenzen aufgrund der eben beschriebenen, hiervon möglicherweise ausgehenden Gefahren genauestens registriert wurden.

Als Kaiser Konstantin am 13. Juni des Jahres 313 in der Mailänder Vereinbarung, dem sog. Toleranzedikt, den Christen wie allen anderen Bürgern des römischen Reiches volle Religionsfreiheit gewährte, geschah dies nicht nur aus vermeintlicher Sympathie gegenüber der aufstrebenden religiösen Bewegung des Christentums; es kann auch nicht ausschließlich, wie man Rompilgern gemeinhin unterschieben möchte, als Dank des Kaisers für den bei der Milvischen Brücke über seinen Gegner Maxentius errungenen Sieg betrachtet werden; vielmehr entsprang Konstantins Handeln einem staatspolitischen Kalkül. Konstantin war nämlich in erster Linie Machtpolitiker und dann erst ein Christenfreund. Somit wird auch plausibler, dass das von Kaiser Theodosius im Jahr 391 erlassene Edikt des Verbotes heidnischer Kulte nicht nur der jungen Kirche ungeheure Schubkraft verlieh und sie als neue Staatsreligion etablierte, sondern ihr als Reichskirche zugleich eine wichtige Brückenfunktion im weitverzweigten spätantiken Reich zuwies. Wo in der Folge Einzelne oder Gruppen aus diesem neuen Religionsverband ausscherten - die Arianer beispielsweise - wähnte man in diesem Schritt nicht nur eine Bedrohung der jungen Glaubensgemeinschaft, die es als junges Pflänzchen zu schützen galt, sondern vor allem eine Gefahr im Hinblick auf die Einheit des Reiches, weshalb der staatlichen Macht sehr an der Kontrolle dieser sog Randständigen gelegen war.

Die Einbeziehung der politischen Dimension in unsere Erwägungen über die Inquisition im allgemeinen und die causa Giovanna d´Arco im besonderen, dient nicht dem Aufbau eines Spannungsfeldes von empörter Verurteilung einerseits und bemühter Verteidigung andererseits, eine Verlockung, welcher sowohl ein Repräsentant des Staates als auch der Kirche angesichts des Eigenanteils an Verantwortung all zu leicht erliegen könnte. Vielmehr sei im Hinblick auf den Prozess Jeanne d´Arcs darauf hingewiesen, dass die Verfolgung und das tragische, gewaltsame Lebensende der Jungfrau von Orleans nur unter Berücksichtigung der damals vorherrschenden machtpolitischen Interessen zu verstehen ist.

Während die Kirche der Gefahr des Glaubensirrtums sowohl mit der Definition des Symbolum auf den Konzilien von Nicaea (325) und Konstantinopel (381) als auch mit dem Instrument der Exkommunikation zu begegnen versuchte, bediente sich die politische Macht anderer Mittel, beispielsweise der Verbannung oder eben auch der Hinrichtung.

Häresie war, wie schon kurz angedeutet, keine rein innerkirchliche Angelegenheit, nein, Häresie kam einem Akt öffentlichen Aufruhrs gleich und musste daher durch die staatliche Gewalt geahndet werden. Die eine Reichskirche diente nicht nur der Einheit der Glaubenslehre, sie beugte vielmehr auch der Zersplitterung des Reiches vor. Daher formulierten die von den Kaisern - nicht von den Päpsten! - einberufenen Konzilien nicht nur Dogmen, die es fortan verpflichtend zu bekennen galt, sie stärkten nicht nur die Position der Bischöfe, sondern festigten die politische Macht des Herrschers und seines Reiches.

Wie sehr sich diese Interessensverknüpfung für den Kaiser bewährte, zeigte sich im Moment des Untergangs des weströmischen Reiches, als Byzanz definitiv die Rolle und Bedeutung Roms einnahm. Erst als Papst Gelasius I. 494 gegenüber Kaiser Anastasios I. mit der Zwei-Schwerterlehre die Theorie der Aufteilung in die vom Kaiser ausgeübte weltliche, und die dem Papst zugesprochene kirchliche Macht vertrat, begann der Cäsaropapismus, die Lehre von der Einheit des Reiches, des Herrschers und der Kirche, zu bröckeln, bis sie vom abendländischen Schisma endgültig besiegelt wurde.

3. Das Akkusationsverfahren
Mit dem Zerbrechen der politisch-religiösen Einheit war jedoch die Ketzerproblematik nicht gelöst, ging doch nach wie vor von ihr eine Bedrohung für die Kirche aus. Dagegen versuchte sich die Kirche mittels Ad-hoc-Anzeigen bei den Konzilien zu wehren. Gemäß dem Motto Wo kein Kläger, da kein Richter wurde nur dann ein Verfahren in die Wege geleitet, wenn ein Ankläger eine causa ins Rollen brachte. Der Richter konnte also nicht wie im späteren Inquisitionsverfahren von sich aus ermitteln, ihm war vielmehr der Part der Durchführung eines ordentlichen juristischen Strafprozesses übertragen. Zur Illustration sei hier auf die Auseinandersetzung zwischen Bernhard von Clairvaux und seinem Kontrahenten Petrus Abaelardus verwiesen. Bernhard klagte Abaelard auf dem Konzil von Sens 1141 der Irrlehre an - eigentlicher Hintergrund der Personalfehde waren m. E. nicht so sehr die von seinem Freund Wilhelm von Saint-Thierry angezeigten theologischen Ungereimtheiten Abälards, sondern zwei gegnerische theologischen Schulen, nämlich die scholastische und die monastische Theologie -, und erreichte Abälards Verurteilung, nebenbei bemerkt ein Pyrrhussieg des Zisterzienserabtes angesichts der Tatsache, dass die scholastische Theologie bis weit ins 20. Jahrhundert dominierte und die monastische Theologie sich erst seit wenigen Jahren neuerlichen Interesses erfreut. Auch der Prozess gegen Arnaldo di Brescia war durch einen Kläger zustande gekommen; doch in diesem Falle mischte sich die Politik in Gestalt des römischen Stadtpräfekten ein, welche Arnaldo 1155 verurteilen, erhängen und seinen Leichnam verbrennen ließ, eine Grausamkeit par excellence, war doch die Erdbestattung nicht nur die übliche Bestattungsform, sondern gleichsam die theologisch untermauerte Voraussetzung zur Auferstehung der Toten am Jüngsten Tag.

Als die Ketzerei am Ende des 12. Jahrhunderts immer mehr zu einer Bewegung von Großgruppen mutierte, begann, basierend auf den Beschlüssen des Dritten Laterananse von 1179 , die organisierte Verfolgung der Ketzer, konkret der Katharer und Waldenser, indem man diese aufspürte, exkommunizierte, ihre Güter konfiszierte und ihnen ein kirchliches Begräbnis versagte. Das Blatt wendete sich neuerlich, als nach dem Konzil von Verona in Kollaboration von Papst Lucius III. und Kaiser Friedrich Barbarossa die Bulle Ad Abolendam die Laienpredigt bei Androhung der Exkommunikation untersagte. Damit wurde die Strafverfolgung uneinsichtiger und rückfälliger Häretiker der weltlichen Gerichtsbarkeit übertragen, eine galante Entledigung der unangenehmen Schattenseite der Inquisition. Des weiteren wurden die Bischöfe zur mehrmaligen jährlichen Visitation in ihren Pfarreien zwecks Aufspürung von Ketzern verpflichtet. Die Aufgespürten und Angezeigten mussten durch einen Reinigungseid jegliche Ketzerei von sich weisen, was die Katharer durch ihre auf Mt 5,34 basierende Eidverweigerung besonders hart traf.

Die von Papst Lucius III. eingeführte und von Papst Innozenz III. per Dekret bestätigte bischöfliche Visitation, bei der drei oder vier gut beleumundete Bürger einer Dorf-, bzw. Stadtgemeinde zur Anzeige Verdächtiger verpflichtet waren, setzte die Häresie der Majestätsbeleidigung gleich, was fatale juristische Auswirkungen zur Folge hatte, wurde doch das crimen laesae maiestatis divinae seitens der staatlichen Autorität mit dem Tod, d. h. mit Hinrichtung und Verbrennung, geahndet. Dies muss als Geburtsstunde der bischöflichen Inquisition angesehen werden, wobei die Verfolgung nicht nur die Ketzer, sondern auch deren Unterstützer treffen konnte, die, so sie entdeckt wurden, der Ausübung öffentlicher Ämter, des Gerichts-, Testaments- und Erbrechtes verlustig gingen.

4. Vom Akkusations- zum Inquisitionsverfahren
Fortan, näherhin mit dem achten Kanon des IV. Lateranense von 1215, wurde das sog. Akkusationsverfahren, bei dem eine Partei gegen einen Kontrahenten Anklage erheben konnte, durch das Inquisitionsverfahren, welches sich zunächst nur gegen die Kleriker richtete, abgelöst. Wie der Terminus bereits besagt, wurde das inquirere, das Aufspüren, zum Charakteristikum dieser Prozessform. Nun konnte die Obrigkeit Klage erheben, was insofern problematisch war, als diese zugleich die Iurisdiktion ausübte. Zeugenaussagen traten anstelle von fragwürdigen Gottesurteilen, etwa der Feuer- oder Wasserprobe, der Prozess wurde protokollarisch festgehalten, was uns eine Art Datenspeicher der Inquisition bescherte. Aufgrund dieses Datenchips sind wir über Jeanne d´Arcs Prozess aufs Genaueste informiert. Die Abschaffung des Gottesurteils und die schriftliche Fixierung des Prozessverlaufes stellten zweifellos einen Fortschritt gegenüber dem Akkusationsverfahren dar, wogen jedoch manch fragwürdige Neuerung nicht auf.

Die Inquisition verlief in genau geregelten Verfahrensschritten. Nach dem Eintreffen eines päpstlichen Gesandten forderte dieser die Bevölkerung zu Buße, Umkehr und Schuldeingeständnis auf. An einem vom Inquisitor festgesetzten Tag sollten alle Volljährigen, d. h. Mädchen ab dem 12. Lebensjahr und Jungs ab 14 Jahren, die sich einer Schuld bewusst seien, vor dem päpstlichen Gesandten erscheinen und ihre Schuld bekennen. Wer sich freiwillig binnen einer bestimmten Frist, der sog Gnadenfrist stellte, konnte mit mildernden Umständen rechnen. Der Angeklagte musste nicht nur der Ketzerei abschwören, sondern sich auch bereit erklären, andere Häretiker zu denunzieren. Jene, die nicht vor dem Inquisitor erschienen, konnten von diesem vorgeladen und verhört werden, wobei der Name des Anklägers anonym blieb. Papst Gregor IX. (1227 - 1241) favorisierte den neu aufkommenden Orden der Dominikaner für die Aufgabe des päpstlichen Inquisitors, was den vom Heiligen Dominikus gegründeten, weiß gewandten Mönchen die Bezeichnung domini canes, Hunde des Herrn, einbrachte.

Im Gegensatz zum Akusationsverfahren konnten bei der Inquisition auch Verwandte, Minderjährige, Mittäter, Straffällige und schlecht beleumundete Kläger - anonym versteht sich - auftreten. Damit war der Denunziation Tür und Tor geöffnet und ein Weg gebahnt, auf dem man sich u. U. unliebsamer Nachbarn, Verwandter oder anderer Feinde entledigen konnte. Wer der Ketzerei abschwörte konnte mit einem verminderten Strafmaß rechnen, etwa mit dem Tragen des Bußkreuzes oder mit einer Bußwallfahrt. Die Bulle Papst Innozenz IV. Ad extirpenda von 1252 war das erste uns bekannte Compendium päpstlicher Bestimmungen zur Ketzerverfolgung, das obendrein, und darin liegt ihre traurige Berühmtheit, die Zwangsausübung körperlicher Gewalt gegenüber dem Angeklagten billigte. Zwar war dem Inquisitor selbst die Anwendung der Tortur verboten, doch schlich sich unter Papst Alexander IV. der perfide usus ein, dass Inquisitoren, welche dem Folterverbot zuwider handelten, sich gegenseitig von ihrer Untat absolvieren konnten. Weder die Kirche noch der Staat gingen mit dem Mittel der Folter zimperlich um. Vielfach wirkte bereits die Vorladung zum Verhör, die zermürbende Kerkerhaft und allein das Wissen um die Folter und deren Androhung Geständnis fördernd, so dass es ihres Einsatzes nicht mehr bedurfte, weil diese subtilen Machttechniken und die dahinter vorlugende psychologische Kriegsführung ihre Wirkung nicht verfehlten.

Hartnäckige, reuelose Häretiker und Wiederholungstäter welche der Exkommunikation verfielen, mussten mit der Konfiskation der Güter rechnen und wurden dem weltlichen Arm übergeben, welcher, im Gegensatz zur Kirche, die Ausgeschlossenen hinrichten konnte. Gerade die Konfiskation der materiellen Güter verleitete zu illegitimen Handlungen. Bekanntestes und ergiebigstes Opfer staatspolitischer Konfiskationsbegierde ist der Templerorden, der Versuch einer von Bernhard von Clairvaux geförderten Synthese aus Ritterorden und Mönchtum, der es sich unter seinem Großmeister Hugo von Paganis zum Ziel gesetzt hatte, den Pilgern ins Heilige Land Geleit zu gewähren, die Heiligen Stätten militärisch zu sichern und als Laienkommunität gemäß der Augustinerchorherrenregel zu leben. Als der Ritterorden mit dem Fall Akkons 1291 seine politische Bedeutung eingebüßt hatte, wuchs die Begehrlichkeit Phillips des Schönen gegenüber dem mit zahlreichen Sach- und Geldwerten ausgestatten Orden und er strengte 1307 auf den bis heute kursierenden Gerüchten von Blasphemie und Ritualopfern einen Prozess an, welcher aufgrund des höchst fragwürdigen Vorgehens des Generalinquisitors Guillaume Imbert, der zugleich Beichtvater des Königs war, mit der Verhaftung der Templer und der Konfiskation ihres Besitzes endete. Wer sich nun auf vermeintliche Geständnisse der Templer berufen zu müssen meint, dem sei entgegnet, dass Folter erpresste Geständnisse formaljuristisch wertlos sind. Konfiskation, so lässt sich in genere sagen, war eine im kanonischen Recht für Häresie vorgesehene Strafe, die bereits bei Verhaftung des Angeklagten erfolgen konnte. Manch einer versuchte daher durch Kompensationszahlungen der Konfiskation zuvorzukommen. Ein Teil des konfiszierten Gutes wurde für die Prozesskosten verwandt - gleichsam eine Eigenfinanzierung der Inquisition! - ein anderer Teil, wobei sich nicht immer die genaue Höhe bemessen lässt, ging an den König. Selbst Freigesprochene hatten weder Garantie noch Anrecht auf die Rückgabe konfiszierten Eigentums.

An dieser Stelle sei eine Zäsur gesetzt, denn nun sind wir im 15. Jahrhundert und somit bei Jeanne d´Arc (1412 - 1431) angelangt. Den weiteren Verlauf der Geschichte sowie des Verfahrens der Inquisition, insbesondere der Spanischen Inquisition, einer zuförderst staatlichen, wenngleich päpstlich legitimierten Einrichtung , welche in der Autodafé-Szene von Verdis Don Carlo einen unerhört musikalisch-dramaturgischen Ausdruck findet, der Römischen Inquisition der Neuzeit , sowie der im Kollektiv mit der Inquisition auftretenden Hexenverfolgung, die, wie der Ordinarius für Geschichte der Frühen Neuzeit, Prof. Gerd Schwerhoff, betont, überwiegend vor weltlichen Gerichten abgehandelt wurde, muss ich aus zeitlichen Gründen Ihrem Privatstudium anheim stellen.

Halten wir als Resümmé unserer bisherigen Betrachtungen fest: Begonnen unter dem Anspruch der Wahrung der pura doctrina fidei, ausgestattet mit der kirchenrechtlichen Strafe der Exkommunikation, unterstützt von der politischen Gewalt, erpresst mittels Folter und finanziert durch Konfiskation, stellt sich die Inquisition als ein Phänomen des Mittelalters dar, welches nur bedingt dem vermeintlichen Ziel der Ketzerverfolgung diente. Politische und pekuniäre Interessen ließen sie - dank theologisch-kanonistischer Untermauerung - zu einem Geschäft werden, an dem alle Beteiligten in vielfacher Hinsicht gut verdienten.

Bleibt uns noch die Aufgabe gestellt, die politische Situation Frankreichs am Vorabend des Auftretens von Jeanne d´Arc zu beleuchten, damit wir in Kenntnis des verworrenen politischen Geflechts jener Zeit das Schicksal der Jungfrau von Orleans besser ermessen können.

5. Frankreich am Vorabend Jeanne d´Arcs´ (1412 - 1431)
Als Jeanne d´Arc am Dreikönigstag 1412 in Domrémy, einem zwischen den Herzogtümern Bar und Lothringen gelegenen Dorf, als Tochter eines lothringischen Bauern das Licht der Welt erblickte, tobte in Frankreich bereits seit 1336 ein unheilvoller Krieg, welchen man seit dem 19. Jahrhundert gemeinhin als Hundertjährigen Krieg bezeichnet. Ursache der langwierigen kriegerischen Auseinandersetzung war die durch Heiratspolitik verursachte Aufteilung des Landes in drei Herrschaftsbereiche, was nun eine eingehendere Betrachtung erforderte, die ich Ihnen im Hinblick auf den Beginn der Oper um 19 Uhr jedoch schuldig bleiben muss. Anstelle von Detailwissen bitte ich Sie, sich mit einem Lageplan grosso modo zu begnügen.

Dynastische, durch Heirat verfolgte Politinteressen und deren Auswirkungen auf die Erbfolge, brachten den Nord-Westen Frankreichs, weite Teile der Bretagne und der Normandie unter die Herrschaft des Königs von England. Der Osten war fest im Griff der burgundischen Herzöge und das restliche Frankreich südlich der Loire wurde vom französischen König regiert. Die Anwesenheit der englischen Krone auf französischem Boden verschlang nicht nur Unsummen Geldes, sie führte auch immer wieder zu politischen Spannungen und kriegerischen Handlungen, welche man durch ein einzigartiges, in der Kathedrale von Troyes am 21. Mai 1420 besiegeltes Vertragswerk beseitigt sehen wollte. Karl VI., der seine Tochter Katharina dem englischen König und Herzog der Normandie, Heinrich V., zur Frau gab, sollte lebenslang die Herrschaft ausüben; durch diese Heirat zum legitimen Erben geworden, sollte Heinrich nach Karls Tod Frankreich und England in Personalunion regieren. Erkrankt an Ruhr starb Heinrich jedoch bereits im August 1422 und Karl VI. segnete wenige Wochen später das Zeitliche. Da den Franzosen die Regentschaft beider Länder durch den elf Monate alten Säugling Heinrich VI. grotesk anmutete, riefen die Armagnacs, eine von Bernard, Graf von Armagnac angeführte, zu Beginn des 15. Jhs entstandene Koalition, die Gunst der Stunde nutzend, Karl VII. zum neuen König Frankreichs aus. Fortan hatte Frankreich somit zwei Könige, welche den Thron beanspruchten. Begreiflich, dass nun der Konflikt zwischen dem von den Bourguignons unterstützten England und dem von den Armagnacs favorisierten Frankreich mit aller Heftigkeit losbrach. Just zu diesem Zeitpunkt, als eben die Bürger von Orléans sich dem Burgunderherzog Phillip dem Guten, einem Kollaborateur Englands, ergeben, und somit größeren Schaden von ihrer Stadt abwenden wollten, trat eine gewisse Jeanne d´Arc auf den Plan.

6. Im Banne der Jungfrau von Orleans
Doch wie konnte eine junge, im äußersten östlichen Rand Frankreichs auftauchende Frau, eine solche Schlüsselrolle einnehmen, dass Karl VII. sein Schicksal in die Hände einer nicht-adeligen, nahezu unbekannten Frau legte? Diesen steilen Aufstieg verdankte Jeanne höchstwahrscheinlich einem Besuch am Hof des schwer erkrankten Lothringerherzogs Karl, bei dem sie diesen zwar nicht heilen, ihm jedoch moralischen Mut zusprechen konnte, so dass man bei Hofe von ihrem besonderen Charisma überzeugt war. Bereits damals wurde Johanna zur Überprüfung ihrer Glaubwürdigkeit dem Exorzismus unterzogen, behauptete sie doch, seit ihrem 13. Lebensjahr regelmäßiger Auditionen gewürdigt zu werden und die Stimme des Erzengels Michael, der Hl. Katharina und der Hl. Margaretha zu vernehmen, wie sie bei den späteren Verhören freimütig bekannte. Von kirchlich-offizieller Seite wurde damals keine Besessenheit konstatiert. Johanna eilte daher der Ruf einer Charismatikerin voraus, was König Karls VII. Neugier weckte. Überzeugt von ihrer göttlichen Sendung, Frankreich von den Engländern befreien und Charles VII. nach Reims zur Krönung führen zu müssen, ließ Johanna den englischen König Heinrich VI. in einem nicht an Selbstbewusstsein mangelnden Brief vom 22. März 1429 wissen, dass Charles der von Gott erwählte, rechtmäßige Herrscher Frankreichs sei und Heinrich daher aus Frankreich abzuziehen habe, andernfalls ihm eine verheerende militärische Niederlage drohe. Johannas Rückzugs-Aufforderung ignorierend, kam es am 4. Mai 1429 zu einem militärischen Angriff, bei dem sie mit der Fahne in der Hand und mit Männerkleidern und Rüstung angetan in vorderster Front voran ritt. Ihr Anblick, Mut und Entschlossenheit muss die Soldaten geradezu beflügelt haben. Die Truppe, ein bunt gemischter Haufen lombardischer, aragonesischer und kastilischer Söldner, die Johanna den Sieg zugute schrieb, konnte sich nach der Schlacht bei Orléans eines regen Zulaufs aus allen Landesteilen erfreuen. Mit ihrem mutigen Auftreten hatte die politische Auseinandersetzung nach dem Sieg über die Engländer eine religiöse Qualität erhalten. Den König, der, vom Sieg beflügelt, nun einen Marsch auf Paris plante, überzeugte sie, sich zunächst in Reims krönen zu lassen. Am 17. Juli 1429 wurde Charles zu Reims gesalbt und gekrönt, Johanna stand mit der Fahne in Händen unweit des königlichen Thrones, was bei den Anwesenden einen nachhaltigen Eindruck hinterließ. Damit, so gab Johanna später immer wider zu verstehen, war ihr göttlicher Auftrag erfüllt, in Reims hörte sie letztmals die himmlischen Stimmen.

7. Prozess, Widerruf und Rehabilitierung Jeanne d´Arcs
Während nun einige Berater des Königs (La Trémouille) mittels Verhandlungen mit dem burgundischen Herzog einen Waffenstillstand mit England anstrebten, drängte der Herzog von Alençon zum Marsch auf Paris. Als dieser scheiterte und sich die überspannten militärischen Erwartungen nicht erfüllten, fiel auf Johanna ein erster großer Schatten. Das Desaster vor Paris hatte die Position von Phillipe, Duc de Bourgogne (Phillip der Gute), gestärkt, bewegte sich doch ohne seine politische Vermittlung zwischen den kriegerischen Parteien nichts. Ehe Phillippe den französischen wie den englischen König an den Verhandlungstisch rief, versuchte er durch Eroberung der Stadt Compiègne seine Ausgangsposition zu verbessern. Noch einmal drängte man Jeanne d´Arc zum Ein- und Angriff, der jedoch nicht nur misslang, sondern auch zu ihrer Gefangenschaft durch die Burgunder führte. Nun sahen die Engländer ihre Stunde gekommen und boten dem Duc de Bourgogne 10.000 Écu für Johannas Auslieferung. Die nachfolgende Anklage Johannas wegen Hexerei diente daher einem zweifachen politischen Ziel: 1. Sie sollte die Macht der Engländer und Burgunder sichern, in dem sie den Krieg mit Frankreich rechtfertigte und 2. sollte sie Karl VII. vor aller Öffentlichkeit der Lächerlichkeit preisgeben, war er doch auf eine Frau hereingefallen, welche ihn durch Hexerei und Teufelswerk verblendet hatte. Der Prozess gegen Johanna war somit in Wirklichkeit ein Prozess gegen den französischen König!

Weil Paris als unsicheres Terrain erachtet wurde, verlegte man den Prozess in das von den Engländern beherrschte Rouen. Ein glücklicher Zufall ergab, dass sich der Bischof von Beauvais, Pierre Cauchon, in dessen Diözese man Jeanne d´Arc gefangen gesetzt hatte, nach der Vertreibung aus seiner Diözese ebenfalls in Rouen aufhielt. Cauchon, einst Rektor der Universität von Paris und Teilnehmer des Konzils von Konstanz (1414 - 1418), war daher kirchenrechtlich für den Prozess zuständig. Ein Blick in die nahezu vollständig erhaltenen Prozessakten belegt, dass Johanna immer wieder dem gleichen perfiden Procedere ausgeliefert war: das Tribunal unter Monseigneur Cauchon versuchte mit teils banalen, teils peinlichen und penetranten Fangfragen Johanna aufs Glatteis zu führen. Zermürbt von der Kerkerhaft und dem Psychoterror des Prozesses und entmutigt durch ein Gutachten der Pariser Universität vom 14. Mai 1431, welches Johanna in zwölf Artikeln überführt sah, unterbrach Johanna die Urteilsverkündigung am 24. Mai 1431 und bekannte sich schuldig. Abtrünnig und irrgläubig sei sie gewesen; den Fallstricken des Irrtums erlegen, habe sie Visionen und Auditionen vorgetäuscht. Überdies habe sie durch das Tragen von Männerkleidung, der Haare nach Männerart und einer Rüstung gegen die Ordnung von Kirche und Welt verstoßen. In den Mitgliedern des Tribunals müssen angesichts dieser Worte sowohl Triumph als auch Hohn aufgestiegen sein; man verurteilte Jeanne´d Arc zu lebenslänglicher Haft.

Vier Tage später, am 28. Mai 1431, widerrief Johanna ihr Geständnis, beteuernd, sie habe durch die Abschwörung ihr Leben retten wollen. Alles, was ich getan habe, war aus Angst vor dem Feuer. Nun, da sie neuerlich die Auditionen der Heiligen vernehme, habe sie zu alter Standhaftigkeit zurückgefunden. Die Folgen dieses Widerrufs waren klar: auf Rückfälligkeit stand im Inquisitionsprozess die Todesstrafe. Diese wurde am 29. Mai zu Rouen verkündet und anderntags um 9 Uhr auf dem alten Marktplatz der Stadt vollzogen. Doch war mit der Hinrichtung Johannas Andenken nicht ausgelöscht. Immer wieder erinnerte man sich ihrer Weissagungen, die sich zwischenzeitlich teilweise erfüllt hatten; immer wieder geisterte die fama, Jeanne kehre aus dem Jenseits zurück. Als König Karl VII. 1449 Rouen zurück eroberte, sah er den Zeitpunkt gekommen, Johanna zu rehabilitieren. In einem Schreiben vom 15. Februar 1450 ordnete er aufgrund von Prozessfehlern eine eingehende Untersuchung an. Die Einvernahme der Zeugen, insbesondere ihrer Mutter und Brüder, führte am 7. Juli 1456 zur Revision des Urteils. Befleckt von Arglist, falscher Beschuldigung, Unrecht, Lüge, ein öffentlich kundgetaner Rechtsirrtum, müsse man das Urteil vom 29. Mai 1431 für null und nichtig erachten. In ganz Frankreich, insbesondere in Orléans, wo man alljährlich am 8. Mai der Befreiung gedachte, löste das Revisionsurteil wahre Freudenstürme aus. Endlich war Jeanne d´Arc Gerechtigkeit widerfahren! Damit ward nicht nur ein ungerecht Urteil revidiert, sondern Frankreich eine Nationalheldin geboren, welcher durch die Seligsprechung 1919 und die am 19. Mai 1920 erfolgte Heiligsprechung auch kirchenamtlich Gerechtigkeit widerfuhr.

8. Schickung, nicht Irrtum!
… Gestatten Sie mir, … unsere Überlegungen wie folgt zu resümmieren:

1. Sowohl Friedrich Schillers romantische Tragödie, als auch das auf ihr aufbauende Libretto Temistocle Soleras, gehen mit den historischen Vorgaben über Jeanne d´Arc sehr frei um, indem sie die Hauptlast des Dramas Johannas bigottem Vater zur Last legen, was sich historisch jedoch nicht halten lässt.

2. Will man Johannas Schicksal historisch ermessen und einordnen, erweisen sich zumindest Basiskenntnisse über den Hundertjährigen Krieg als unerlässlich. Erst die besondere Konstellation der Dreiteilung Frankreichs in einen französischen, burgundischen und englischen Sektor und die damit einher gehenden Rivalitäten und kriegerischen Ausbrüche zwischen den drei politischen Parteien, machen letztlich Jeanne d´Arcs´ Prozess verständlich.

3. Johannas Visionen und Auditionen, welche wir Menschen des säkularisierten 21. Jahrhunderts beileibe nicht vorschnell als Phantasmen einer egozentrischen, religiös abnorm veranlagten jungen Frau diffamieren sollten, bereiteten den auf juridisches Denken fixierten Klerikern des 15. Jahrhunderts allergrößte Mühe. In einer von Männern dominierten, durch scholastische, d. h. wissenschaftlich geprägte Theologie domestizierten Kirche, musste eine junge, mit besonderen Charismen ausgestatte Frau Anstoß erregen und auf Widerspruch stoßen! Charismen, welche durch militärische Siege Bestätigung erfuhren und der Charismatikerin ein gesundes Selbstbewusstsein verliehen, mussten unweigerlich in den Augen der Kirchenoberen, die sich in der ihnen fremden Welt der monastisch-mystischen Theologie nicht zurecht fanden, als superbia empfunden und entsprechend geahndet werden. Wer sich, und darin liegt der den Mystiker stets bedrohende Impetus, wie Jeanne d´Arc einer unmittelbaren Gottesnähe rühmen kann, läuft quer durch die Kirchengeschichte Gefahr, den Weg zu Gott direkt, ohne kirchenamtlichen Umweg, anzusteuern. Daher wohnt charismatischen Mystikern und mystischen Charismatikern zu allen Zeiten ein gewisses Gefahrenpotential inne.

4. Somit wird plausibel, warum sich der durchaus nahe liegende Inquisitionsprozess als willkommenes Alibi zur Entledigung der theologisch anstößigen, politisch gemein gefährlichen Jungfrau von Orleans auf vermeintlich legalem Wege bestens eignete. Jeanne d´Arc, nach eigenem Bekunden mit einem politischen Auftrag für ihr Vaterland ausgerüstet, wurde zum Spielball politischer Optionen, ja zum Bauernopfer. Man zielte auf Karl VII. und traf mit diesem Pfeil Jeanne d´Arc. Aus zeitlichem Abstand jedoch erweist sich die Jungfrau von Orleans als die Siegreiche, ja als Heilige, die bis heute im Bewusstsein der Franzosen ein Platz prima fila einnimmt, den sich manch ein petit Napoléon nur wünschen könnte. Friedrich Schiller ist somit uneingeschränkt beizupflichten, wenn er Jeanne d´Arc, konfrontiert mit dem Vorwurf, sie habe zu den Hexereivorwürfen ihres Vaters geschwiegen - qui tacet, consentire videtur, so Papst Bonifaz VIII. - und die Welt durch ihr Schweigen in unglück'selgem Irrtum belassen, die Worte in den Mund legt: Es war kein Irrtum, eine Schickung war´s.

Passauer Neue Presse, 9. November 2009


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Autor: Bernhard Kirchgessner - zuletzt aktualisiert am 10.09.2016
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Bernhard Kirchgessner: Artikel
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